Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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an den Bauunternehmer von diesem und auf Kosten desselben eine zur Ge— 
währung der Entschädigung muthmaßlich ausreichende Kaution bei dem Gerichte 
der belegenen Sache durch baare Hinterlegung bestellt werde. 
Die Höhe der Kautionssumme wird, nach Befinden auf vorgängige Ver- 
nehmung Sachverständiger, durch den Expropriations-Kommissar bestimmt. 
Art. 18. 
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues 
und der Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als 
abgeschlossen angesehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und 
Berechnung, daß ein Eutschädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung 
in Folge einer irrigen Annahme hinsichtlich des Flächengehaltes oder einer un- 
richtigen Berechnung zu wenig oder zu viel als Entschädigung erhalten hat, so 
muß die Difsferenz durch Nachzahlung und Zurückzahlung ausgeglichen werden. 
Art. 16. 
Die mit dem Entwährungsgegenstande verbundenen Grundsteuern, Gemeinde- 
lasten und Grundlasten aller Art, namentlich aber darauf haftende Guts= und 
lehnherrliche Rechte, Nutzungs= und Servitut-Befugnisse, sind bei theilweiser 
Grundbesitzabtretung, im Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurück- 
bleibenden Theile, sofern sie theilbar, in Wirklichkeit, sofern sie aber nicht 
theilbar, nach dem antheiligen durch Sachverständige zu ermittelnden Werth- 
anschlage, auf den abgetretenen Grundbesitztheil zu überweisen. 
Dieselben müssen auf Verlangen des Baunnternehmers oder des Berech- 
ltigten abgelöst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kirchen= und Schul-Lasten 
unterliegen jedoch der Ablösung nicht, sondern haften — bei theilweiser 
Abtretung in der ermittelten verhältuißmäßigen Höhe — auf dem enteigneten 
Grundbesitze. 
Für das Ablösungsverfahren treten die im dritten Abschnitte dieses Ge- 
setzes enthaltenen Vorschriften ein. 
Wenn eine auf dem enteignet werdenden Grundbesitze lastende, nicht ab- 
lösbare Grunddienstbarkeit (Servitut) auf Verlangen des Baunnternehmers oder, 
wenn sie ohne wesentliche Erschwerung nicht mehr ausgeübt werden könnte, 
auf Verlangen des Berechtigten wegfallen soll, hat der Baunnternehmer dem 
Berechtigten, falls er denselben nicht durch Bestellung einer andern solchen 
1889 14
	        
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