Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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zeige bei der Polizeibehörde sofort nach dem Hervortreten verdächtiger Er— 
scheinungen erstattet worden ist, das betreffende Thier aber verendet, bevor 
noch eine polizeiliche Anordnung auf Tödtung (S 45 des Reichsgesetzes) er— 
gangen ist, und wenn die nachfolgende, in Gemäßheit der Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes vorgenommene Zergliederung erweist, daß das Thier 
wirklich an der Lungenseuche gefallen ist. 
In allen anderen Fällen wird, soweit in Gemäßheit der Bestimmungen 
des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung zu leisten 
ist, dieselbe von der Staatskasse gewährt. 
88. 
In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird eine Entschädigung 
nicht gewährt. 
89. 
Der gemeine Werth der Thiere, für welche in Gemäßheit der Bestimmungen 
des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung zu leisten 
ist, muß thunlichst noch vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung 
durch Schätzung festgestellt werden. 
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile er- 
folgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres. 
Behufs dessen wird in dem einzelnen Falle eine Kommission gebildet, 
welche aus dem beamteten oder einem besonders dazu verpflichteten Thierarzte 
und zwei Schiedsmännern besteht. 
10. 
Für jeden Verwaltungsbezirk sollen durch den Bezirksausschuß aus den 
sachverständigen Einwohnern des Bezirks gegen Ende jedes dritten Jahres — 
und zwar zum ersten Male gegen Ende des Jahres 1889 für die Jahre 1890 
bis 1892 — diejenigen Personen in der erforderlichen Anzahl bezeichnet und 
öffentlich bekannt gemacht werden, welche für die Danuer der nächsten drei 
Jahre zu dem Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können. Vor 
der Bekanntmachung sind die bezeichneten Personen durch den Bezirksdirektor 
zu benachrichtigen. Ueber ihre etwaigen Einwendungen und die Triftigkeit der 
dagegen geltend gemachten Gründe entscheidet der Bezirksausschuß. 
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schieds- 
männer für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.
	        
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