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zeige bei der Polizeibehörde sofort nach dem Hervortreten verdächtiger Er—
scheinungen erstattet worden ist, das betreffende Thier aber verendet, bevor
noch eine polizeiliche Anordnung auf Tödtung (S 45 des Reichsgesetzes) er—
gangen ist, und wenn die nachfolgende, in Gemäßheit der Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes vorgenommene Zergliederung erweist, daß das Thier
wirklich an der Lungenseuche gefallen ist.
In allen anderen Fällen wird, soweit in Gemäßheit der Bestimmungen
des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung zu leisten
ist, dieselbe von der Staatskasse gewährt.
88.
In den Fällen des § 62 des Reichsgesetzes wird eine Entschädigung
nicht gewährt.
89.
Der gemeine Werth der Thiere, für welche in Gemäßheit der Bestimmungen
des Reichsgesetzes und des gegenwärtigen Gesetzes eine Entschädigung zu leisten
ist, muß thunlichst noch vor der Tödtung behufs Ermittelung der Entschädigung
durch Schätzung festgestellt werden.
Die Schätzung der dem Besitzer zur Verfügung bleibenden Theile er-
folgt sogleich nach Feststellung des Krankheitszustandes des Thieres.
Behufs dessen wird in dem einzelnen Falle eine Kommission gebildet,
welche aus dem beamteten oder einem besonders dazu verpflichteten Thierarzte
und zwei Schiedsmännern besteht.
10.
Für jeden Verwaltungsbezirk sollen durch den Bezirksausschuß aus den
sachverständigen Einwohnern des Bezirks gegen Ende jedes dritten Jahres —
und zwar zum ersten Male gegen Ende des Jahres 1889 für die Jahre 1890
bis 1892 — diejenigen Personen in der erforderlichen Anzahl bezeichnet und
öffentlich bekannt gemacht werden, welche für die Danuer der nächsten drei
Jahre zu dem Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können. Vor
der Bekanntmachung sind die bezeichneten Personen durch den Bezirksdirektor
zu benachrichtigen. Ueber ihre etwaigen Einwendungen und die Triftigkeit der
dagegen geltend gemachten Gründe entscheidet der Bezirksausschuß.
Aus der Zahl dieser Personen hat die Ortspolizeibehörde die Schieds-
männer für den einzelnen Schätzungsfall zu ernennen.