Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eisenac.
Nummer 10. J Weimar. * * 19. April 1890.
Inhalt: Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen
gehöriger Gelder betreffend, Seite 83. — Miniseerial Bekannimachung, die Aufhebung des mit der Weima-
rischen Bank unter dem 16. Juni 1881 abgeschlossenen Vertrags wegen Ueberwachung der Kündigungen,
Ausloosungen, Konvertirungen und Anorüsirungen der zu öffentlichen Depositen oder einem Bevormun
deten gehörigen Werthpapiere betressend, Seite
37 Nachtrag zum Gesetze vom 16. Juni 1881, die Anlegung tvormundschaftlicher und zu
öffentlichen Depositen gehöriger Gelder betreffend; vom 2. April 1890.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen in Abänderung des Gesetzes über die Anlegung vormundschaftlicher
und zu öffentlichen Depositen gehöriger Gelder vom 16. Juni 1881 mit Zu-
stimmung des getreuen Landtags, was folgt:
J.
An Stelle der Bestimmung des § 3 Ziffer 6 des Gesetzes vom 16. Juni
1881 tritt folgende Bestimmung:
Die Anlegung ist ferner zulässig,
6. bei Ortsgemeinden des Großherzogthums gegen Schuldverschreibungen,
welche den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, namentlich auch in gehöriger,
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