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Nachholung aller hierzu etwa noch erforderlichen Erörterungen vorzubereiten,
insbesondere in allen Fällen einen gutachtlichen Bericht des behandelnden Arztes
beizuziehen, auch, soweit ihm dieses geboten erscheint, weitere ärztliche Unter—
suchung und Begutachtung herbeizuführen, und sodann dem Entschädigungs-
berechtigten durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die Entschädigung
zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche
zu äußern.
Gleichzeitig hat der Bezirksdirektor die ergangenen Akten dem zur Ver-
tretung der Feuerwehr-Unfallkasse ernannten Kommissar (§ 7 Abs. 4 des Ge-
setzes) zur Einsichtnahme und Stellung etwaiger Anträge vorzulegen.
Nach Ablauf der einwöchentlichen Frist und beziehungsweise nach Erledi-
gung etwa gestellter Anträge auf Ergänzung der Vorerörterungen hat der Bezirks-
direktor dem Entschädigungs-Berechtigten mittels eingeschriebenen Briefs Ladung
zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksausschusse zugehen zu lassen, auch
den Kommissar von Tag und Stunde der Verhandlung zu benachrichtigen.
85.
Die Entscheidung des Bezirksausschusses erfolgt auf Grund mündlicher
Verhandlung der Angelegenheit nach Anhörung der Entschädigungs-Berechtigten
und des Kommissars, soweit solche erschienen sind, sowie nach Erhebung der
dem Bezirksausschusse etwa noch erforderlich erscheinenden Beweise.
Ueber die Art dieser Beweiserhebung hat der Bezirksausschuß nach freiem
Ermessen Entschließung zu fassen.
Hält der Bezirksausschuß das persönliche Erscheinen eines Betheiligten
für angemessen, so sind auf Grund desfallsigen Beschlusses die nach Lage
des Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vor-
ladung besonders zu bezeichnen.
Der Bescheid des Bezirksausschusses ist zunächst in der Sitzung durch
den Vorsitzenden mündlich zu eröffnen, sodann aber in schriftlicher, mit Gründen
versehener Ausfertigung dem Entschädigungs-Berechtigten und dem Kommissar.
in einer den Tag der Zustellung sicherstellenden Weise zu behändigen.
86.
Berufungen gegen den Bescheid des Bezirksausschusses sind binnen der
in 87 Abs. 2 des Gesetzes geordneten vierwöchentlichen Frist schriftlich bei
dem Bezirksdirektor einzuwenden.
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