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wird von der Gasbereitungs-Gesellschaft zu Apolda in den sämmtlichen übrigen
bis dahin benutzten Blättern, soweit dieselben nicht etwa unzugänglich ge—
worden sind, bekaunt gemacht. Einer besonderen Benachrichtigung der ein—
zelnen Obligations-Inhaber, sei es brieflich oder gerichtlich, bedarf es in
keinem Falle.
8 10.
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten,
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Vorstand ermächtigt,
gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-
Obligationen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach
stattgehabtem Aufgebotsverfahren, für welches die gesetzlichen Vorschriften maß-
gebend sind.
(Gesetz vom 10. Mai 1879, § 12, Seite 265 des Regierungsblatts.)
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins-
coupons findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des in § 3 gedachten,
vierjährigen Zeitraumes bei dem Vorstande angezeigt und seinen Auspruch
durch Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres
und im Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst,
bescheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu
berechnenden, einjährigen, präklusivischen Frist, gegen Rückgabe der über die
rechtzeitige Anmeldung von dem Vorstande zu ertheilenden Bescheinigung aus-
gezahlt; im Fall des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zins-
coupon nicht vorher anderweitig in gutem Glauben an den Präsentanten des-
selben ausgezahlt wurde.
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.