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Berlin, 12. Dezember 1890.
Abänderungen
der Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 2. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden Punkten
abgeändert:
1. Im § 11 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ betreffend,
erhalten im Absatz der zweite und dritte Sat folgende anderweite
Fassung:
Bei Sendungen mit lebenden Thieren ist vom Absender durch einen sowohl auf die
Begleitadresse, als auf die Sendung selbst zu setzenden Vermerk darüber Bestimmung zu treffen,
was mit der Sendung geschehen soll, wenn die Annahme derselben durch den Empfänger nicht
binnen 24 Stunden nach geschehener postamtlicher Benachrichtigung erfolgt. Dieser Vermerk
muß, je nach der Wahl des Absenders, der nachstehenden Fassung entsprechen:
1. Wenn nicht sofort abgenommen,
(oder: wenn nicht sofort bezogen),
2. Wenn nicht sofort abgenommen,
(oder: wenn nicht sofort bezogen),
3. Wenn nicht sofort abgenommen,
(oder: wenn nicht sofort bezogen),
. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, ist im Absatz ru zwischen den Angaben
unter 4. und 5. einzuschalten:
An. bei Quittungskarten die durch das Invaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags= und die Doppelmarken
aufzukleben und die ausgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
3. In demselben Absatz u ist unter 5. zwischen den Worten „eine“ und
„Rechnung“ einzuschalten:
auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche
4. In demselben Absatz ru erhalten die Angaben unter 9. folgende
anderweite Fassung:
9. bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs-
anstalten oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze
oder des Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetzes abgesandt werden
und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder der
Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen;
. Im 8 21 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, ist in der
letzten Zeile des Absatzes vu statt „40 “ zu setzen:
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