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6. Im § 36 „Berechtigung zur Abholung der Briefe u. s. w.“ betreffend, erhält
der Absatz v 3 im Zusammenhange folgende Fassung:
v. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers unge-
achtet, durch Boten der Postanstalt:
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein-
gange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (X 11) nicht binnen 24 Stunden nach
dem Eintreffen abholen läßt.
. Im § 38 „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, ist im Absatz u zwischen
den Worten „sowie“ und „die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen“ ein-
zuschalten:
die Gebühr von 1&¾ für dringende Packetsendungen und
Im §839 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsort" betref-
fend, erhält der Absatz: 3im Zusammenhange folgende Fassung:
4 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
.wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“" versehen ist und nicht innerhalb
eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden
Thieren (§ 11) nicht spätestens 2 Tage (d. i. 2mal 24 Stunden) nach dem Ein-
treffen von der Post abgeholt wird.
9. In demselben § 39 ist am Schluß des Absatzes vu zuzusetzen:
Für zurückzusendende dringende Packetsendungen wird die Gebühr von 1.4 nur in dem
Fall noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach
Vorschrift des § l#n Absatz: ausdrücklich verlangt hat.
Die vorstehenden Abänderungen treten mit dem 1. Jannar 1891 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
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*
1
[124] IV. Daß von der Direktion der Leipziger Kranken-, Invaliden= und Lebens-
Versicherungs-Gesellschaft „Gegenseitigkeit“ zu Leipzig an Stelle des Edmund
Zenner in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Selmar Voigt zu
Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Dezember 1886
(Regierungsblatt Seite 349) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 18. Dezember 1890.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Wobkenius.