Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1890. (74)

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Die Renten der Witwen und der Kinder dürfen zusammen 60 Pro- 
zent dieses Einkommens nicht übersteigen; ergiebt sich ein höherer Be- 
trag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Witwe den drei- 
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Witwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst 
nach dem Unfalle geschlossen worden ist. 
b) Für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Be- 
dürftigkeit 20 Prozent des in § 2 gedachten Einkommens. 
Wenn mehrere der unter b) benannten Berechtigten vorhanden sind, so 
wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. 
Wenn die unter b) bezeichneten mit den unter a) bezeichneten Berechtigten 
konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren 
der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. 
85. 
An Stelle der in § 3 vorgeschriebenen Leistungen kann bis zum be— 
endigten Heilverfahren freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause ge- 
währt werden, und zwar: 
1. für Verunglückte, welche verheirathet sind oder bei einem Mitgliede 
ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von der- 
selben, wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung 
oder Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
2. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Für die Zeit der Verpflegung des Verunglückten in dem Krankenhause 
steht den in § 4 Ziffer 2 bezeichneten Angehörigen desselben die daselbst an- 
gegebene Rente insoweit zu, als sie auf dieselbe im Falle des Todes des Ver- 
letzten Anspruch haben würden. 
Darüber, ob auf Grund der vorstehenden Bestimmungen die Unter- 
bringung in einem Krankenhause zu erfolgen hat, entscheidet das Staats- 
Ministerium, welches auch in Ansehung des sonstigen Heilverfahrens, in Be- 
treff der Wahl des zuzuziehenden Arztes und dergleichen Bestimmungen zu 
treffen befugt ist, welchen sich die Verletzten bei Verlust ihrer bezüglichen Er- 
satzansprüche zu unterwerfen haben.
	        
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