§ 2.
Wenn ein dem Schlachthofzwange unterliegendes Stück Vieh durch
schwere Erkrankung, Lähmung, Beinbruch oder dergleichen Unfälle zum Gehen
unfähig geworden und der Transport desselben zu Wagen unausführbar ist,
so hat der Besitzer des Thieres dafür Sorge zu tragen, daß der Schlachthofs-
Verwalter oder dessen Vertreter sofort benachrichtigt wird, welcher dann durch
Hinausgabe eines Befundscheines über die Verwendbarkeit oder Beanstandung,
sowie über die Zulässigkeit des Schlachtens außerhalb des Schlachthofes vor-
läufig. zu entscheiden hat. Dem Besitzer des Thieres steht das Recht zu,
binnen 24 Stunden Beschwerde gegen die von dem Schlachthofs-Verwalter
oder dessen Vertreter getroffene Anordnung bei dem Gemeinde-Vorstande zu
erheben, welcher mit Vorbehalt des Instanzenzuges entscheidet.
Die Kosten einer unbegründeten Beschwerde hat der Beschwerdeführer,
die Kosten einer begründeten Beschwerde hat die Schlachthofsverwaltung zu
tragen.
83.
Die nachstehenden, mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Verrichtungen: das Abhäuten und Ausweiden geschlachteten Viehes,
das Reinigen der Gedärme und Eingeweide, das Brühen, das Enthaaren und
die Verwerthung des Blutes, soweit dasselbe nicht zur Wurstbereitung ge—
braucht wird, dürfen, und zwar auch dann, wenn nach § 2 das Schlachten
außerhalb des Schlachthofes stattgefunden hat, nur im Schlachthofe vorgenommen
werden, es sei denn, daß dann, wenn das Schlachten nach § 2 außerhalb des
Schlachthofes gestattet worden ist, der Schlachthofs-Verwalter oder dessen Ver-
treter auch die Vornahme der mit dem Schlachten in unmittelbarem Zusammen-
hange stehenden Verrichtungen außerhalb des Schlachthofes für zulässig erklärt.
Kälber und Ziegen dürfen, nachdem sie vollständig ausgeschlachtet und gereinigt
sind, in den Häuten aus dem Schlachthofe entfernt werden.
84.
Alles in den Schlachthof gelangende Schlachtvieh ist zur Feststellung seines
Gesundheitszustandes sowohl vor, als nach dem Schlachten einer Untersuchung
durch den Schlachthofsverwalter oder dessen Vertreter, welche beide approbirte
Thierärzte und vom Gemeinde-Vorstande durch Handschlag an Eidesstatt ver-
pflichtet sein müssen, zu unterwerfen.