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85.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen (88 1 bis 4) werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.
86.
Für die Benutzung des Schlachthofes, welche bei Erfüllung der allgemein
vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden darf, sowie für die
Bemühungen der Schlachthofsbeamten werden Gebühren nach einem von der
Innung aufzustellenden Tarife erhoben, welcher der Genehmigung des Gemeinde-
raths unterliegt.
87.
Anspruch auf Entschädigung für den Wegfall der Benutzung bestehender
Privatschlächtereien haben nur die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten solcher
Schlächtereien, welche rechtsgültig bestehen, und bei deren Genehmigung der
Widerruf der letzteren nicht vorbehalten ist.
Die Zahlung aller Entschädigungen für die Aufhebung der Privat—
schlächtereien fällt ausschließlich der Fleischer-Fnnung zur Last.
88.
Die Gewährung von Entschädigungen erfolgt nur nach Maßgabe folgender
Bestimmungen:
1. Es ist Ersatz zu leisten für den erweislichen, wirklichen Schaden, der
dadurch entsteht, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und
Einrichtungen ihrer Bestimmung entzogen werden. Hierbei ist lediglich
der Umfang zu berücksichtigen, welchen die Benutzung jener Gebäude
und jene Einrichtungen zum Schlachtbetriebe bei Jubetriebsetzung des
öffentlichen Schlachthofes in rechtsgültiger Weise gehabt haben.
Bei Berechnung des Schadens ist der Ertrag, welcher von den
Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt
werden kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen.
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder
Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden, findet nicht statt.
2. Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes erfolgt zunächst im
Verwaltungswege. Der Auspruch ist bei dessen Verlust binnen
3 Monaten, vom Erscheinen einer desfallsigen, vom Gemeinde-Vorstand