Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

97 
85. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen (88 1 bis 4) werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft. 
86. 
Für die Benutzung des Schlachthofes, welche bei Erfüllung der allgemein 
vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden darf, sowie für die 
Bemühungen der Schlachthofsbeamten werden Gebühren nach einem von der 
Innung aufzustellenden Tarife erhoben, welcher der Genehmigung des Gemeinde- 
raths unterliegt. 
87. 
Anspruch auf Entschädigung für den Wegfall der Benutzung bestehender 
Privatschlächtereien haben nur die Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten solcher 
Schlächtereien, welche rechtsgültig bestehen, und bei deren Genehmigung der 
Widerruf der letzteren nicht vorbehalten ist. 
Die Zahlung aller Entschädigungen für die Aufhebung der Privat— 
schlächtereien fällt ausschließlich der Fleischer-Fnnung zur Last. 
88. 
Die Gewährung von Entschädigungen erfolgt nur nach Maßgabe folgender 
Bestimmungen: 
1. Es ist Ersatz zu leisten für den erweislichen, wirklichen Schaden, der 
dadurch entsteht, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und 
Einrichtungen ihrer Bestimmung entzogen werden. Hierbei ist lediglich 
der Umfang zu berücksichtigen, welchen die Benutzung jener Gebäude 
und jene Einrichtungen zum Schlachtbetriebe bei Jubetriebsetzung des 
öffentlichen Schlachthofes in rechtsgültiger Weise gehabt haben. 
Bei Berechnung des Schadens ist der Ertrag, welcher von den 
Grundstücken und Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt 
werden kann, von dem bisherigen Ertrage in Abzug zu bringen. 
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder 
Störungen des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden, findet nicht statt. 
2. Die Feststellung der Höhe des Schadenersatzes erfolgt zunächst im 
Verwaltungswege. Der Auspruch ist bei dessen Verlust binnen 
3 Monaten, vom Erscheinen einer desfallsigen, vom Gemeinde-Vorstand
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.