Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1867  —

(Nr.  6930.)  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen  der  Reisse-Brieger
Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von  zweimalhundertfunfzig  Tausend
Thalern.  Vom  9.  November  1867.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

Nachdem  von  Seiten  der  Neisse-Brieger  Eisenbahngesellschaft  auf  Grund
des  in  der  Generalversammlung  vom  21.  Juni  1867.  gefaßten  Beschlusses  darauf
anpetragen  worden  ist,  ihr  zur  Verbesserung  und  Vervollständigung  der  Bahnanlagen
  und  zur  Vermehrung  der  Betriebsmittel  die  Aufnahme  einer  Anleihe
von  zweimalhundertfunfzig  Tausend  Thalern  gegen  Ausstellung  auf  den  Inhaber
lautender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener  Prioritäts-Obligationen
zu  gestatten,  wollen  Wir  in  Berücksichtigung  der  uns  dargelegten  Nothwendigkeit
und  Zweckmäßigkeit  der  beabsichtigten  Geldbeschaffung,  sowie  in  Gemäßheit  des
9.  2.  des  Gasetes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
andesherrliche  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
  Bedingungen  ertheilen.

S.  1.

Die  zu  emittirenden  Obligationen  werden  unter  der  Bezeichnung,  „Prioritäts
  .  Obligationen  der  Neisse=  Brieger  Eisenbahngesellschaft  Littera  B./“  unter
fortlaufenden  Nummern  und  der  Unterschrift  zweier  Mitglieder  des  Direktoriums
oder  zweier  Stellvertreter  und  der  des  Rendanten  nach  dem  beigefügten  Schema  I.
stempelfrei  ausgefertigt.

Dieselben  zerfallen  in:

300  Stück  zu  500  Thaler  von  Nr.  I.  bis  300.,  zusammen.  150,000  Thaler,
1000  100  Nr.  301.  bis  1300.,  zusammen  100,000

Summa  .  ..  -  250,000  Thaler.

Auf  der  Rückseite  der  Obligationen  wird  das  gegenwärtige  Privilegium
abgedruckt.

Jeder  Obligation  werden  Zinskupons  für  fünf  Jahre  und  ein  Talon  zur
Erhebung  fernerer  Kupons  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  den  weiter  ber.
gefügten  Schemas  II.  und  IIl.  beigegeben.

"n  Die  Kupons,  sowie  der  Talon  werden  mit  der  faksimilirten  Unterschrift
zweier  Mitglieder  des  Direktoriums  und  des  Rendanten  versehen  und  alle  fünf
Jahre  auf  besonders  zu  erlassende  Bekanntmachung  erneuert.

Die  Ausreichung  der  neuen  Zinskupons  erfolgt  an  den  Präsentanten  des
Talons  —  mit  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie
Zinskupons  nebst  Talon  quittirt  wird  —  sofern  nicht  vor  dessen  Fälligkeitstermin
dagegen  von  dem  Inhaber  der  Obligation  bei  dem  Direktorium  schriftlich  Widerspruch
  erhoben  ist.  Im  Falle  solchen  Widerspruchs  werden  die  Kupons  zum
Depositorium  des  Stadtgerichts  zu  Breslau  gebracht  und  die  streitenden  Interessenten
  zur  Entscheidung  über  den  unter  ihnen  streitigen  Anspruch  auf  den
Rechtsweg  verwiesen.

Nr.  6930.  245“  5.  2.