Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

  
Regierung-BZlatt 
Großherzogthum 
Sahsen= Weimar= Eisenack. 
  
  
  
Nummer 30. Weimar. * 17. Dezember 1892. 
  
  
Inhalt: Ministerial- ————— die Versteuerung des Dienst= und sonstigen Einkommens betr., Seite 229. — 
Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung des Exequatur Namens des Reichs an den Französischen 
Generalkonsul Etienne Louis Emile Champy zu Leipzig betr., Seite 237. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[I111) I. In Gemäßheit des § 15 des neu revidirten Gesetzes über die all- 
gemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 werden alle Diejenigen, 
welche 
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus 
Reichs-, Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus 
den Kassen der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den 
Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar- 
kassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und 
Berufsgenossenschaftskassen, 
2. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, 
3. Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art, 
ingleichen Leibrenten zu beziehen und dieses Einkommen nach § 4 des 
vorgedachten Gesetzes vom 10. September 1883 in Verbindung mit dem 
revidirten Gesetze über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom 
18. März 1869 und dem Nachtrage hierzu vom 28. Februar 1872 im 
Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, 
1892 40
	        
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