Regierung-BZlatt
Großherzogthum
Sahsen= Weimar= Eisenack.
Nummer 30. Weimar. * 17. Dezember 1892.
Inhalt: Ministerial- ————— die Versteuerung des Dienst= und sonstigen Einkommens betr., Seite 229. —
Ministerial-Bekanntmachung, die Ertheilung des Exequatur Namens des Reichs an den Französischen
Generalkonsul Etienne Louis Emile Champy zu Leipzig betr., Seite 237.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[I111) I. In Gemäßheit des § 15 des neu revidirten Gesetzes über die all-
gemeine Einkommensteuer vom 10. September 1883 werden alle Diejenigen,
welche
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus
Reichs-, Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus
den Kassen der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den
Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften und Spar-
kassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken= und
Berufsgenossenschaftskassen,
2. Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle,
3. Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art,
ingleichen Leibrenten zu beziehen und dieses Einkommen nach § 4 des
vorgedachten Gesetzes vom 10. September 1883 in Verbindung mit dem
revidirten Gesetze über die Steuer-Verfassung des Großherzogthums vom
18. März 1869 und dem Nachtrage hierzu vom 28. Februar 1872 im
Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben,
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