Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 25. März 1892.
Inhalt: Gesetz, die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen betr., Seite 33. — Ministerial- Verordnung,
die Führung der Hypothekenbücher betr., Seite 34. — Ministerial-Bekanntmachung, das Ergebniß der
Nachwahl eines Landtags-Abgeordneten Seitens der Höchstbesteuerten aus Nichtgrundbesitz im V. Ver-
waltungsbezirk betr., Seite 35. — Ministerial-Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Deutschen
Militärdienst- Versicherungs. Anstalt zu Hannover betr., Seite 35. — Reichs-Gesetzblatt und Central-Blatt
für das Deutsche Reich, Seite 35 und 36.
|(261 Gesetz, die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen betreffend; vom 9. März 1892.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
Die Bezirksausschüsse sind berechtigt, für den Verwaltungsbezirk oder
einzelne Theile desselben die Einrichtung von Naturalverpflegungsstationen für
mittellose wandernde Gesellen und Arbeiter zu beschließen und den hierdurch
entstehenden Aufwand nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. April 1890 —
Regierungs-Blatt Seite 98 — durch Vertheilung auf die betheiligten Gemeinden
aufzubringen.
1892 6