Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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Bei flachen Stempeln wird hier das Mittel aus dem größten und kleinsten 
Durchmesser als mittlerer Durchmesser angenommen. 
3. Die Scalen sollen durch dauerhafte Bindemittel an der Glaswand 
befestigt sein. Die Aräometerscale soll sich gut an die innere Wand des 
Stempels anlegen, die Thermometerscale an die thermometrische Kapillarröhre. 
Tarirungsmittel zur letzten Ausgleichung sind an der Innenseite der Scalen 
unverrückbar anzubringen. 
4. Es ist bis auf Weiteres zulässig, bei den Thermo-Aräometern die 
Kapillarröhre des Thermometers, welche gewöhnlich im unteren Glaskörper 
endigt, bis in den oberen Theil des Stempels reichen zu lassen und die 
Thermometerscale oberhalb der Aräometerscale anzubringen. 
5. Der obere Rand der Papierscale im Stempel soll wenigstens 10 Milli- 
meter unterhalb der Kuppe, der untere Rand am unteren Ende des Stempels 
sich befinden, doch dürfen Scalenstriche nur soweit aufgetragen sein, als der 
Stempel noch vollständig cylindrisch ist. Der obere Rand der Papierscale im 
unteren Glaskörper soll wenigstens 15 mm unterhalb der Stelle endigen, an 
welcher die Verjüngung beginnt. 
6. Die Scaleneintheilung soll ohne augenfällige Fehler ausgeführt sein; 
benachbarte Intervalle dürfen höchstens um den vierten Theil ihrer Länge von 
einander abweichen. Die kürzesten Theilstriche der Aräometertheilung sollen 
wenigstens über ein Viertel des Stempelumfangs sich erstrecken. 
7. Auf der Aräometerscale darf die Entfernung von zwei Theilstrichen, 
welche aufeinander folgenden Einheiten der dritten Dezimale des spezifischen 
Gewichts entsprechen, nicht weniger als 2 und nicht mehr als 6 mm betragen. 
Die Eintheilung der Thermometerscale soll so ausgeführt sein, daß ein Zehntel- 
Grad noch geschätzt werden kann. 
8. Jedes Instrument soll in unzweidentiger Weise als Aräometer für 
Milch oder Milchfettlösung und jede Thermometerscale im besonderen als 
hunderttheilig gekennzeichnet sein. 
85. 
Ergiebt die Prüfung, daß die Fehler der Aräometerscale 0,001 -1 = 0,5 
der berliner Scale und die der Thermometerscale 
bei Theilung in ganze oder halbe Grade 0,4 Grad, 
1 fünftel 5’ 0,2 1 
# ’77
	        
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