Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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II. Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen, 
bezüglich Zinsen. 
85. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, dürfen nur im Geschäfts- 
lokale derselben vorgenommen werden, ausgenommen, wenn die Vornahme einzelner solcher Geschäfte 
außerhalb dieses Lokals auf Grund einer schriftlichen, darauf gerichteten Vollmacht des Verwaltungs- 
ausschusses der Sparkasse erfolgt. 
Die Sparkasse nimmt Einlagen von einer Mark, als dem geringsten Betrag, an. Ueber 
den einmaligen höchsten Einlagebetrag und den höchsten zulässigen Gesammtbetrag eines Einlegers 
hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
66. 
Die Annahme von Einlagen kann auf kürzere oder längere Zeit versagt werden, wenn solches 
im Interesse der Kasse nothwendig erscheint. 
Eine solche allgemeine Maßregel ist öffentlich bekannt zu machen und sind dabei zunächst die 
größeren Beträge auszuschließen, kleinere aber, die als wirkliche Ersparnisse weniger bemittelter 
Personen erscheinen, möglichst zu berücksichtigen. 
§ 7. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark, und 
von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark nur 
zu 5 Mark, Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zur 10 Mark, u. s. w., verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderath 
bestimmt. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in noch einer hier gelesenen Zeitung bekannt zu machen und diese 
Bekanntmachung mindestens einmal zu wiederholen. 
Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß diejenigen Beträge, welche im 
Laufe eines Monats eingezahlt werden, nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, diejenigen 
Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, nur bis zum Schlusse des 
vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rechnungs- 
jahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der gefundene 
Zinsenbetrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. 
Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsbetrag gleich 
den Einlagen mit verzinst, doch werden auf Wunsch die Zinsen den Einlegern in dem auf das 
betreffende Rechnungsjahr (Kalenderjahr) folgenden Monat Januar ausgezahlt, ohne daß es einer 
Kündigung bedarf. 
Um diese kapitalisirten Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in den 
ausgestellten Einlagebüchern nicht nöthig. 
Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, seitens der Sparkasse hierzu 
durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
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