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2. Leitung einer Generalversammlung der Aktionäre einer Aktiengesell-
schaft im Falle des Artikel 210 a des Handelsgesetzbuchs, wenn die
Verhandlung innerhalb zwei Stunden beendet ift. 30 ½,
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch 10 —7;
Protokollführung in der Generalversammlung einer Kommanditgesell-
schaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft, sowie in der Versamm-
lung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
durch einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhand-
lung innerhalb zwei Stunden beendet ist 155,
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noh 36;
Anmerkung:
Diese Gebühr kommt neben der unter Ziffer 2 geordneten Gebühr
nicht zur Erhebung.
4.
n
Ernennung von Revisoren im Falle des Artikel 222 a des Handels-
gesetzbuchs, Ernennung, Beiordnung oder Abberufung von Liquidatoren
in den Fällen der Artikel 133, 134, 172, 206, 244 des Handels-
gesetzbuchs und des § 66 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892,
Bestellung von Bevollmächtigten zur Prozeßführung in den Fällen
der Artikel 195, 223 des Handelsgesetzbuchs 10¼ bis 15 3;
Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder Vorlegung von
Handelsbüchern und Papieren nach Artikel 160, 253 des Handels-
gesetzbuchs .. ..5-bts.30.-ä
.Entschlteßungwegen Anordnung des Verkaufs eines Foustpfands,
von Kommissions- oder Frachtgut, wegen der Niederlegung von
Handels- oder Frachtgut nach Artikel 310, 323, 375, 407, 409
des Handelsgesetzbuch 5#7 bis 20
Ernennung eines Sachverständigen in den Fällen der Artikel 348,
407, Ermächtigung zur Einsicht von Handelsbüchern nach Artikel
246 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zur Einsicht von Büchern
und Schriften nach 875 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April
1892 . .. 3 bis 10 4;
Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Ver-
wahrung zu geben sind nach Artikel 145 des Handelsgesetzbuchs und
nach § 75 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, sowie