Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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2. Leitung einer Generalversammlung der Aktionäre einer Aktiengesell- 
schaft im Falle des Artikel 210 a des Handelsgesetzbuchs, wenn die 
Verhandlung innerhalb zwei Stunden beendet ift. 30 ½, 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noch 10 —7; 
Protokollführung in der Generalversammlung einer Kommanditgesell- 
schaft auf Aktien oder einer Aktiengesellschaft, sowie in der Versamm- 
lung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
durch einen dazu abgeordneten Gerichtsbeamten, wenn die Verhand- 
lung innerhalb zwei Stunden beendet ist 155, 
bei längerer Dauer für jede angefangene Stunde noh 36; 
Anmerkung: 
Diese Gebühr kommt neben der unter Ziffer 2 geordneten Gebühr 
nicht zur Erhebung. 
4. 
n 
Ernennung von Revisoren im Falle des Artikel 222 a des Handels- 
gesetzbuchs, Ernennung, Beiordnung oder Abberufung von Liquidatoren 
in den Fällen der Artikel 133, 134, 172, 206, 244 des Handels- 
gesetzbuchs und des § 66 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, 
Bestellung von Bevollmächtigten zur Prozeßführung in den Fällen 
der Artikel 195, 223 des Handelsgesetzbuchs 10¼ bis 15 3; 
Entschließung wegen Mittheilung einer Bilanz oder Vorlegung von 
Handelsbüchern und Papieren nach Artikel 160, 253 des Handels- 
gesetzbuchs .. ..5-bts.30.-ä 
.Entschlteßungwegen Anordnung des Verkaufs eines Foustpfands, 
von Kommissions- oder Frachtgut, wegen der Niederlegung von 
Handels- oder Frachtgut nach Artikel 310, 323, 375, 407, 409 
des Handelsgesetzbuch 5#7 bis 20 
Ernennung eines Sachverständigen in den Fällen der Artikel 348, 
407, Ermächtigung zur Einsicht von Handelsbüchern nach Artikel 
246 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs und zur Einsicht von Büchern 
und Schriften nach 875 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 20. April 
1892 . .. 3 bis 10 4; 
Bestimmung einer Person, welcher Bücher und Schriften in Ver- 
wahrung zu geben sind nach Artikel 145 des Handelsgesetzbuchs und 
nach § 75 Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, sowie
	        
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