Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. 
Die Anzeige muß enthalten: 
1. Namen und Wohnort des Unternehmers, 
2. genaue Angabe der Oertlichkeit des Bruches oder der Grube, 
3. Angabe, in welcher Weise der Betrieb stattfinden soll. 
Auf Verlangen der Ortspolizeibehörde ist binnen der von derselben zu 
bestimmenden Frist ein Lageplan nachzubringen. 
8 4. 
Die Entfernung, in welcher ein Bruch oder eine Grube von Nachbar— 
grundstücken, von öffentlichen Wegen und dergleichen angelegt oder bis zu welcher 
eine bestehende Anlage ausgedehnt werden darf, bestimmt die Ortspolizeibehörde. 
Auf deren Erfordern muß der Unternehmer, soweit nicht Solches nach 
#§ 367 3Z. 12 des Reichsstrafgesetzbuchs für Gruben an Orten, an welchen 
Menschen verkehren, ohnehin vorgeschrieben ist, seinen Bruch oder seine Grube 
mit einer Gefahr für Menschen und Vieh ausschließenden Einfriedigung ver- 
sehen. 
§ 5. 
Schießarbeiten dürfen frühestens eine Stunde vor Sonnenaufgang be- 
ginnen und müssen spätestens eine Stunde nach Sonnenuntergang beendet 
werden. 
Mit Rücksicht auf nahegelegene Verkehrsstraßen, auf vorzunehmende Feld- 
arbeiten und dergleichen kann die Ortspolizeibehörde besondere Tageszeiten be- 
stimmen, an welchen allein geschossen werden darf, auch sonstige weitere Vor- 
sichtsmaßregeln zum Schutze des öffentlichen Verkehrs anordnen. Insbesondere 
kann dieselbe bestimmen, daß vor dem Anzünden der Schüsse auf dem Wege 
oberhalb und unterhalb in einer Entfernung von 30 m von der Grubenkante 
an gerechnet Wachposten mit schwarzweißen Fähnchen zur Warnung der Vor- 
beipassirenden aufgestellt werden. 
§ 6. 
Sprengmittel sind in abgelegenen, besonders eingefriedigten Lagerhäusern 
aufzubewahren. Als geringste zulässige Entfernung der Lagerhäuser von den 
Brüchen ist 120 m anzusehen.
	        
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