Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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In  größeren  Brüchen  können  verlassene  Gesteinsstöße  zu  Lagerkammern
für  Sprengmittel  eingerichtet  werden,  jedoch  müssen  dieselben  wenigstens  120  m
von  öffentlichen  Wegen  und  mindestens  50  m  von  den  Arbeits-Strossen,  sowie
von  offenen  Feuern,  geheizten  Oefen  und  Herden  entfernt  und  durch  eine
weithin  sichtbare  Tafel  mit  der  Aufschrift  „Sprengmittel  bezeichnet  sein.

Zündhütchen  oder  sonstige  Zündstoffe  dürfen  mit  den  Sprengmitteln  nicht
in  demselben  Raume  aufbewahrt  werden.

Aufbewahrungsräume  für  Sprengmittel  dürfen  nicht  mit  offenem  Lichte
betreten  werden.

Im  Uebrigen  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  28.  Juli  1893,  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  betreffend
—  Reg.-Bl.  S.  110  —,  insbesondere  bei  dem  in  §  33  dieser  Ministerial=Verordnung
  geordneten  Erfordernisse  besonderer  ortspolizeilicher  Genehmigung
zur  Einrichtung  von  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte  und  von  besonderen
Magazinen.

§  7.

Bei  dauernder  Einstellung  des  Betriebes  eines  Bruches  oder  einer  Grube
müssen  von  dem  Unternehmer  alle  Vorkehrungen  getroffen  werden,  welche  für
die  öffentliche  Sicherheit  erforderlich  sind.

88.

Uebertretungen  der  vorstehenden  Vorschriften  sowie  der  in  denselben  der
Ortspolizeibehörde  vorbehaltenen  besonderen  Anordnungen  werden,  insofern  nicht
nach  sonstigen  Strafbestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geld
bis  zu  60  M  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Weimar,  den  22.  Mai  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Groß.