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In größeren Brüchen können verlassene Gesteinsstöße zu Lagerkammern
für Sprengmittel eingerichtet werden, jedoch müssen dieselben wenigstens 120 m
von öffentlichen Wegen und mindestens 50 m von den Arbeits-Strossen, sowie
von offenen Feuern, geheizten Oefen und Herden entfernt und durch eine
weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Sprengmittel bezeichnet sein.
Zündhütchen oder sonstige Zündstoffe dürfen mit den Sprengmitteln nicht
in demselben Raume aufbewahrt werden.
Aufbewahrungsräume für Sprengmittel dürfen nicht mit offenem Lichte
betreten werden.
Im Uebrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Ministerial-Bekanntmachung
vom 28. Juli 1893, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend
— Reg.-Bl. S. 110 —, insbesondere bei dem in § 33 dieser Ministerial=Verordnung
geordneten Erfordernisse besonderer ortspolizeilicher Genehmigung
zur Einrichtung von Niederlagen an der Verbrauchsstätte und von besonderen
Magazinen.
§ 7.
Bei dauernder Einstellung des Betriebes eines Bruches oder einer Grube
müssen von dem Unternehmer alle Vorkehrungen getroffen werden, welche für
die öffentliche Sicherheit erforderlich sind.
88.
Uebertretungen der vorstehenden Vorschriften sowie der in denselben der
Ortspolizeibehörde vorbehaltenen besonderen Anordnungen werden, insofern nicht
nach sonstigen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld
bis zu 60 M oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Weimar, den 22. Mai 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.