Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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c) den danach auf jeden einzelnen Anfall zu entrichtenden Betrag der Erb- 
schaftsstener und den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 18 des Gesetzes vom 
3. September 1844); 
d) die etwa wegen der Festsetzung der Sicherstellung der Erbschaftssteuer 
aus dem Nachlasse zu treffenden Bestimmungen (88 20 und 21 des 
Gesetzes vom 3. September 1844); 
zu enthalten hat. 
§ 2. 
Der Festsetzungsbescheid ist den zur Entrichtung der Erbschaftssteuer 
Verpflichteten oder deren Vertretern durch das Amtsgericht mit der Auf- 
forderung zu eröffnen, die Entrichtung der Steuer nebst den etwaigen Verzugs- 
zinsen zu fünf vom Hundert an das Rechnungsamt des Bezirks zu bewirken. 
§ 3. 
Nach Eröffnung des Bescheids ist eine Ausfertigung desselben mit An- 
gabe des Zeitpunktes der stattgefundenen Eröffnung dem zuständigen Rechnungs- 
amte zu ertheilen; auch sind demselben auf Ansuchen die Gerichtsakten zur 
Einsichtnahme mitzutheilen. 
§ 4. 
Das Amtsgericht hat, bevor es über die Ertheilung oder Nichtertheilung 
des Festsetzungsbescheides Entschließung faßt, das Rechnungsamt unter Vor- 
legung der Akten mit seiner Erklärung zu hören, wenn 
a) über die Steuerpflicht eines Anfalles, die Veranschlagung des Werthes 
desselben, die anzuwendende Steuerstufe und dergleichen Zweifel be- 
stehen; 
b) die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sicherstellung der Erb- 
schaftssteuer aus dem Nachlasse gefordert werden kann (§ 20 des Ge- 
setzes vom 3. September 1844); 
c) das Amtsgericht zu der Ansicht gelangt, daß ein Anfall aus den im 
§ 3 unter Ziffer 3 und im § 4 des Gesetzes vom 3. September 1844 
oder in dem zweiten Satze des § 4 des Gesetzes vom 10. April 1895 
bezeichneten Gründen von der Erbschaftssteuer freizulassen oder daß ein 
erbschaftssteuerpflichtiger Nachlaß überhaupt nicht vorhanden sei;
	        
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