410
c) den danach auf jeden einzelnen Anfall zu entrichtenden Betrag der Erb-
schaftsstener und den Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 18 des Gesetzes vom
3. September 1844);
d) die etwa wegen der Festsetzung der Sicherstellung der Erbschaftssteuer
aus dem Nachlasse zu treffenden Bestimmungen (88 20 und 21 des
Gesetzes vom 3. September 1844);
zu enthalten hat.
§ 2.
Der Festsetzungsbescheid ist den zur Entrichtung der Erbschaftssteuer
Verpflichteten oder deren Vertretern durch das Amtsgericht mit der Auf-
forderung zu eröffnen, die Entrichtung der Steuer nebst den etwaigen Verzugs-
zinsen zu fünf vom Hundert an das Rechnungsamt des Bezirks zu bewirken.
§ 3.
Nach Eröffnung des Bescheids ist eine Ausfertigung desselben mit An-
gabe des Zeitpunktes der stattgefundenen Eröffnung dem zuständigen Rechnungs-
amte zu ertheilen; auch sind demselben auf Ansuchen die Gerichtsakten zur
Einsichtnahme mitzutheilen.
§ 4.
Das Amtsgericht hat, bevor es über die Ertheilung oder Nichtertheilung
des Festsetzungsbescheides Entschließung faßt, das Rechnungsamt unter Vor-
legung der Akten mit seiner Erklärung zu hören, wenn
a) über die Steuerpflicht eines Anfalles, die Veranschlagung des Werthes
desselben, die anzuwendende Steuerstufe und dergleichen Zweifel be-
stehen;
b) die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sicherstellung der Erb-
schaftssteuer aus dem Nachlasse gefordert werden kann (§ 20 des Ge-
setzes vom 3. September 1844);
c) das Amtsgericht zu der Ansicht gelangt, daß ein Anfall aus den im
§ 3 unter Ziffer 3 und im § 4 des Gesetzes vom 3. September 1844
oder in dem zweiten Satze des § 4 des Gesetzes vom 10. April 1895
bezeichneten Gründen von der Erbschaftssteuer freizulassen oder daß ein
erbschaftssteuerpflichtiger Nachlaß überhaupt nicht vorhanden sei;