Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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bestimmten  Thiere  ohne  vorherige  Quarantäne  zu  genehmigen,  wenn  die  Thiere  nicht  mit
quarantänepflichtigem  Vieh  zusammen  verladen  gewesen  sind.

Der  letztgenannten  Behörde  bleibt  es  überlassen,  je  nach  den  Umständen  des  Falles
Kontrolmaßregeln  am  Bestimmungsorte  für  die  ohne  Quarantäne  zugelassenen  Thiere  anzuordnen.


V.  Diese  Bestimmungen  finden  nur  auf  die  Einfuhr  von  Wiederkäuern  und  Schweinen  aus
denjenigen  Ländern  Anwendung,  gegen  welche  weitergehende  Beschränkungen  (Einfuhrverbote)
  nicht  angeordnet  sind.

VI.  Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1895  in  Kraft.

(113)  II.  Der  Süddeutschen  Feuerversicherungsbank  in  München  ist  die  Erlaubniß
  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogthum  auf  desfallsiges  Ansuchen
widerruflich  ertheilt  worden.

Es  wird  Solches  und  daß  die  gedachte  Gesellschaft  den  Rentier  F.  Rohrbach
  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogthum  bestellt  hat,  andurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar,  den  8.  November  1895.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef-Krause.


[II141  Das  39.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  2272  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste,  vom  30.  Oktober  1895.
2273  Bekanntmachung,  betr.  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  von
Hausgewerbetreibenden  der  Textilindustrie,  vom  9.  November  1895.

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Druckfehlerberichtigung:  In  der  Ministerial-Bekanntmachung  vom  4.  November  1895  in
Nr.  30  des  Regierungs-Blattes  S.  402  muß  das  Wort  „Großherzoglichen“  vor  den  Worten  „Aichamt
  zu  Jena“  in  Wegfall  kommen.

Weimar.  —  Hofs-Buchdruckerei.