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fern in diesen Bäckereien und Konditoreien zur Nachtzeit zwischen acht—
einhalb Uhr Abends und fünfeinhalb Uhr Morgens Gehülfen oder Lehr—
linge beschäftigt werden, folgenden Beschränkungen:
1.
Die Arbeitsschicht jedes Gehülfen darf die Dauer von zwölf Stunden
oder, falls die Arbeit durch eine Pause von mindestens einer Stunde
unterbrochen wird, einschließlich dieser Pause die Dauer von dreizehn
Stunden nicht überschreiten. Die Zahl der Arbeitsschichten darf für
jeden Gehülfen wöchentlich nicht mehr als sieben betragen.
Außerhalb der zulässigen Arbeitsschichten dürfen die Gehülfen nur
zu gelegentlichen Dienstleistungen und höchstens eine halbe Stunde
lang bei der Herstellung des Vorteigs (Hefestücks, Sauerteigs), im
Uebrigen aber nicht bei der Herstellung von Waaren verwendet wer—
den. Erstreckt sich die Arbeitsschicht thatsächlich über eine kürzere
als die im Absatz 1 bezeichnete Dauer, so dürfen die Gehülfen wäh—
rend des an der zulässigen Dauer der Arbeitsschicht fehlenden Zeit—
raums auch mit anderen als gelegentlichen Dienstleistungen beschäftigt
werden.
Zwischen je zwei Arbeitsschichten muß den Gehülfen eine ununter—
brochene Ruhe von mindestens acht Stunden gewährt werden.
Auf die Beschäftigung von Lehrlingen finden die vorstehenden Be-
stimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zulässige Dauer
der Arbeitsschicht im ersten Lehrjahre zwei Stunden, im zweiten Lehr-
jahre eine Stunde weniger beträgt, als die für die Beschäftigung von
Gehülfen zulässige Dauer der Arbeitsschicht, und daß die nach Ziffer 1
Absatz 3 zu gewährende ununterbrochene Ruhezeit sich um eben diese
Zeiträume verlängert.
. Ueber die unter den Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer dürfen Gehülfen
und Lehrlinge beschäftigt werden:
a) an denjenigen Tagen, an welchen zur Befriedigung eines bei
Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortretenden
Bedürfnisses die untere Verwaltungsbehörde Ueberarbeit für zu-
lässig erklärt hat;
b) außerdem an jährlich zwanzig der Bestimmung des Arbeitgebers
überlassenen Tagen. Hierbei kommt jeder Tag in Aurechnung,