Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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an  dem  auch  nur  ein  Gehülfe  oder  Lehrling  über  die  unter  den
Ziffern  1  und  2  festgesetzte  Dauer  beschäftigt  worden  ist.

Auch  an  solchen  Tagen,  mit  Ausnahme  des  Tages  vor  dem
Weihnachts-,  Oster=  und  Pfingstfest,  muß  zwischen  den  Arbeitsschichten
  den  Gehülfen  eine  ununterbrochene  Ruhe  von  mindestens
acht  Stunden,  den  Lehrlingen  eine  solche  von  mindestens  zehn
Stunden  im  ersten  Lehrjahre,  mindestens  neun  Stunden  im
zweiten  Lehrjahre  gewährt  werden.

Die  untere  Verwaltungsbehörde  darf  die  Ueberarbeit  (a)  für
höchstens  zwanzig  Tage  im  Jahre  gestatten.

4.  Der  Arbeitgeber  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  an  einer  in  die  Augen

fallenden  Stelle  der  Betriebsstätte  ausgehängt  ist:

a)  eine  mit  dem  polizeilichen  Stempel  versehene  Kalendertafel,  auf
der  jeder  Tag,  an  dem  Ueberarbeit  auf  Grund  der  Bestimmung
unter  Ziffer  3b  stattgefunden  hat,  noch  am  Tage  der  Ueberarbeit
  mittelst  Durchlochung  oder  Durchstreichung  mit  Tinte
kenntlich  zu  machen  ist;

b)  eine  Tafel,  welche  in  deutlicher  Schrift  den  Wortlaut  dieser
Bestimmungen  (1  bis  V)  wiedergiebt.

An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  von  Gehülfen  und

Lehrlingen  auf  Grund  des  §  105e  der  Gewerbeordnung  und  der  in
den  §8§  105e  und  105  fl  a.  a.  O.  vorgesehenen  Ausnahmebewilligungen
nur  insoweit  erfolgen,  als  dies  mit  den  Bestimmungen  unter  den
Ziffern  1  bis  3  vereinbar  ist.

In  Betrieben,  in  denen  den  Gehülfen  und  Lehrlingen  für  den
Sonntag  eine  mindestens  vierundzwanzigstündige,  spätestens  am  Sonnabend
  Abend  um  zehn  Uhr  beginnende  Ruhezeit  gewährt  wird,  dürfen
die  an  den  zwei  vorhergehenden  Werktagen  endigenden  Schichten  um
je  zwei  Stunden  über  die  unter  den  Ziffern  1  und  2  bestimmte  Dauer
hinaus  verlängert  werden.  Jedoch  muß  auch  dann  zwischen  je  zwei
Arbeitsschichten  den  Gehülfen  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von
mindestens  acht  Stunden,  den  Lehrlingen  eine  solche  von  mindestens
zehn  Stunden  im  ersten  Lehrjahre,  mindestens  neun  Stunden  im
zweiten  Lehrjahre  gelassen  werden.