Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den 
Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist. 
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem 
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeits- 
schichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens 
acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn 
Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im 
zweiten Lehrjahre gewährt werden. 
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für 
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten. 
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen 
fallenden Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist: 
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf 
der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung 
unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueber- 
arbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte 
kenntlich zu machen ist; 
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser 
Bestimmungen (1 bis V) wiedergiebt. 
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und 
Lehrlingen auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung und der in 
den §8§ 105e und 105 fl a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen 
nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den 
Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist. 
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den 
Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn- 
abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen 
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um 
je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer 
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei 
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von 
mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens 
zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im 
zweiten Lehrjahre gelassen werden.
	        
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