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an dem auch nur ein Gehülfe oder Lehrling über die unter den
Ziffern 1 und 2 festgesetzte Dauer beschäftigt worden ist.
Auch an solchen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor dem
Weihnachts-, Oster= und Pfingstfest, muß zwischen den Arbeits-
schichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhe von mindestens
acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens zehn
Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im
zweiten Lehrjahre gewährt werden.
Die untere Verwaltungsbehörde darf die Ueberarbeit (a) für
höchstens zwanzig Tage im Jahre gestatten.
4. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß an einer in die Augen
fallenden Stelle der Betriebsstätte ausgehängt ist:
a) eine mit dem polizeilichen Stempel versehene Kalendertafel, auf
der jeder Tag, an dem Ueberarbeit auf Grund der Bestimmung
unter Ziffer 3b stattgefunden hat, noch am Tage der Ueber-
arbeit mittelst Durchlochung oder Durchstreichung mit Tinte
kenntlich zu machen ist;
b) eine Tafel, welche in deutlicher Schrift den Wortlaut dieser
Bestimmungen (1 bis V) wiedergiebt.
An Sonn= und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehülfen und
Lehrlingen auf Grund des § 105e der Gewerbeordnung und der in
den §8§ 105e und 105 fl a. a. O. vorgesehenen Ausnahmebewilligungen
nur insoweit erfolgen, als dies mit den Bestimmungen unter den
Ziffern 1 bis 3 vereinbar ist.
In Betrieben, in denen den Gehülfen und Lehrlingen für den
Sonntag eine mindestens vierundzwanzigstündige, spätestens am Sonn-
abend Abend um zehn Uhr beginnende Ruhezeit gewährt wird, dürfen
die an den zwei vorhergehenden Werktagen endigenden Schichten um
je zwei Stunden über die unter den Ziffern 1 und 2 bestimmte Dauer
hinaus verlängert werden. Jedoch muß auch dann zwischen je zwei
Arbeitsschichten den Gehülfen eine ununterbrochene Ruhezeit von
mindestens acht Stunden, den Lehrlingen eine solche von mindestens
zehn Stunden im ersten Lehrjahre, mindestens neun Stunden im
zweiten Lehrjahre gelassen werden.