Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

II. 
III. 
IV. 
85 
Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten 
solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren be- 
schäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche 
die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehr- 
linge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist. 
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch 
auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien 
lediglich mit der Bedienung von Hilfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be- 
leuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden. 
Die Bestimmungen unter !I finden keine Anwendung auf Gehülfen und 
Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Her- 
stellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor 
dem Genuß hergestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Crmes und 
dergleichen), beschäftigt werden. 
Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung: 
1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich 
gebacken wird; 
2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehr- 
lingen zur Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung 
eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortreten- 
den Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde 
stattfindet. 
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höch- 
stens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Wäh- 
rend der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf 
Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3 a für höchstens zehn Tage und 
Nachtarbeit auf Grund der Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens 
zehn Nächte gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestim- 
mung unter 1 Ziffer 3 b an höchstens zehn Tagen stattfinden. 
Berlin, den 4. März 1896. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
1896 18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.