II.
III.
IV.
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Als Gehülfen und Lehrlinge im Sinne der Bestimmungen unter I gelten
solche Personen, welche unmittelbar bei der Herstellung von Waaren be-
schäftigt werden. Dabei gelten Personen unter sechszehn Jahren, welche
die Ausbildung zum Gehülfen nicht erreicht haben, auch dann als Lehr-
linge, wenn ein Lehrvertrag nicht abgeschlossen ist.
Die Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen finden auch
auf gewerbliche Arbeiter Anwendung, welche in Bäckereien und Konditoreien
lediglich mit der Bedienung von Hilfsvorrichtungen (Kraftmaschinen, Be-
leuchtungsanlagen und dergleichen) beschäftigt werden.
Die Bestimmungen unter !I finden keine Anwendung auf Gehülfen und
Lehrlinge, die zur Nachtzeit überhaupt nicht oder doch nur mit der Her-
stellung oder Herrichtung leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor
dem Genuß hergestellt oder hergerichtet werden müssen (Eis, Crmes und
dergleichen), beschäftigt werden.
Die Bestimmungen unter I finden ferner keine Anwendung:
1. auf Betriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als dreimal wöchentlich
gebacken wird;
2. auf Betriebe, in denen eine Beschäftigung von Gehülfen oder Lehr-
lingen zur Nachtzeit lediglich in einzelnen Fällen zur Befriedigung
eines bei Festen oder sonstigen besonderen Gelegenheiten hervortreten-
den Bedürfnisses mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde
stattfindet.
Diese Genehmigung darf die untere Verwaltungsbehörde für höch-
stens zwanzig Nächte im Jahre ertheilen.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1896 in Kraft. Wäh-
rend der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1896 darf Ueberarbeit auf
Grund der Bestimmung unter I Ziffer 3 a für höchstens zehn Tage und
Nachtarbeit auf Grund der Bestimmung unter IV Ziffer 2 für höchstens
zehn Nächte gestattet werden, sowie Ueberarbeit auf Grund der Bestim-
mung unter 1 Ziffer 3 b an höchstens zehn Tagen stattfinden.
Berlin, den 4. März 1896.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
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