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Regierungs-Blatt
Großterzogiuhum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 26. Juni 1896. 1
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Nachtrag zur Ausführungs-Verordnung vom 20. Februar 1881 zum
Gesetz über Errichtung einer Landes-Kreditkasse nebst Nachträgen, Seite 99. — Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. Juni 1896, betreffend die unterschriftliche Vollziehung der Beschlüsse und sonstigen Ausfertigungen
der Landes-Kreditkasse im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach, Seite 100. — Ministerial-Bekannt-
machung, betr. Bildung eines Standesamts für die Gemeindebezirke Leutenthal und Rohrbach, Seite 101. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderung des § 6 der Vorschriften Über die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel 2c., Seite 101. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ernennung des Großherzoglichen
Regierungsraths Otto Schmid zum juristischen Beirath und Stellvertreter des Kommissars der Großherzog-
lichen Laudarmen-Kommission, Seite 102. — Ministerial-Bekauntmachung, betr. den Eintritt der Lübecker
Feuerversicherungs-Gesellschaft in Liquidation und Uebernahme der noch laufenden Versicherungen durch die
Commercial Union Assccurance Company Limited, Seite 102. — Ministerial-Bekanntmachung, betr.
Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-, Pensions= und Leibrenten-Versicherungs-Gesellschaft Lduna zu
Halle aS., Seite 103. — Ministerial-Bekanntmachung, belr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens-
Versicherungsbank Kosmos in Zeist, Holland, Seite 103. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in
der Hauptagentur des Lübecker Feuer-Versicherungs-Vereins von 1826 in Lübeck, Seite 103. — Ministerial-
Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien Gesellschaft Securitas in
Berlin, Seite 104. — Inhalts-Verzeichniß aus dem Reichs. Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das
Deutsche Reich, Seite 104.
Ministerial-Bekanntmachungen.
159] I. Mit Hoöchster Genehmigung verordnet das unterzeichnete Großherzog-
liche Staats-Ministerium hierdurch in Abänderung des 2. Absatzes in § 3 der
zum Gesetze über Errichtung einer Landes-Kreditkasse im Großherzogthum
Sachsen vom 17. November 1869 und zu dessen Nachträgen erlassenen
„Revidirten Ausführungs-Verordnung“ vom 20. Februar 1881 (Seite 23
des Regierungs-Blattes), wie folgt:
Mit den Schuldscheinen werden auf jeden Inhaber lautende Zins-
leisten mit halbjährigen Zinsscheinen nach den ebenfalls beigedruckten
Mustern hinausgegeben.
Weimar, den 16. Juni 1896.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Groß.
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