Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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durch  Urtheil  oder  Strafbefehl  eines  Großherzoglichen  Gerichts  wegen  Ueber—
tretungen  auf  Haft  oder  Geldstrafe  oder  wegen  Vergehen  auf  Freiheitsstrafe
(einschließlich  Handarbeitsstrafe)  von  nicht  mehr  als  sechs  Wochen  oder  auf
Geldstrafe  von  nicht  mehr  als  150  Mark  rechtskräftig  erkannt  worden  ist,  diese
Strafen,  soweit  sie  nicht  vollstreckt  sind,  in  Gnaden  erlassen.  Haftstrafen
bleiben  von  dieser  Gnadenerweisung  ausgeschlossen,  sofern  zugleich  auf  Ueberweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  erkannt  ist.

Ist  in  einer  Entscheidung  die  Verurtheilung  wegen  mehrerer  strafbarer
Handlungen  ausgesprochen,  so  greift  diese  Gnadenerweisung  nur  Platz,  sofern
die  Strafe  insgesammt  das  oben  bezeichnete  Maß  nicht  übersteigt.

Auf  die  von  einem  der  mit  andern  Bundesstaaten  gemeinschaftlichen  Gerichte
  erkannten  Strafen  findet  dieser  Erlaß  Anwendung,  sofern  nach  den  mit
den  betheiligten  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen  die  Ausübung  des
Begnadigungsrechts  in  dem  betreffenden  Falle  Uns  zusteht.

Zur  Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  Hoöchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  18.  Januar  1896.

Carl  Alexander.
v.  Groß.  v.  Boxberg.  Nothe.

 

Ministerial-Verordnung,
die  Anlegung  elektrischer  Leitungen  betreffend.

[2!)  Auf  Grund  des  §  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1884  wird  über  die
Anlegung  elektrischer  Leitungen  mit  Höchster  Genehmigung  hierdurch  Folgendes
verordnet:
§  1.
Die  Aulegung  von  elektrischen  Leitungen  bedarf  hinsichtlich  der  Art  und
Weise  ihrer  Ausführung  einer  vorgängigen  polizeilichen  Genehmigung.