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jerungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 20. Weimar. 10. September 1396.
Inhalt: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten, Seite 139. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Dienstbezeichnung der im Vorbereitungsdienste stehenden Aspiranten
zum Großherzoglichen Forstverwaltungsdienste, Seite 149.
Verordnung
über
die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten.
[100] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
werden unter Aufhebung der Verordnung über Ausbildung und Anstellung der
Forstverwaltungsbeamten vom 6. Februar 1854, sowie der späteren, auf die
Ausbildung der Forstverwaltungsbeamten Bezug habenden Bestimmungen, die
nachstehenden Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Großherzog-
lichen Forstverwaltungsbeamten erlassen.
I. Allgemeine Erfordernisse
zum Eintritt in den staatlichen Forstverwaltungsdienst.
§ 1.
Die Befähigung zum Forstverwaltungsdienst im Großherzogthum wird
durch Ablegung zweier Prüfungen erlangt.
Der ersten Prüfung hat eine praktische und wissenschaftliche Ansbildung
im Forstfach, der zweiten Prüfung ein Vorbereitungsdienst von mindestens vier-
jähriger Daner voranzugehen.
1896 29