Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
  
  
Nummer 30. Weimar. 31. Dezember 1896. 
  
  
  
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauen- 
seuche, sowie einiger anderer Viehseuchen, Seite 241. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung 
des Geschäftsbetriebs der Trödler auf den Kleinhandel in Garnabfällen oder Dräumen von Seide, China- 
gras, Wolle, Baumwolle und dergl., Seite 246. — Ministerial. Bekanntmachung, betr. die Gültigkeit der von 
den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Rad. Fahrkarten in der Preußischen Provinz Sachsen, im 
Bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg sowie im Fürstenthum Schwarzburg--Rudolstadt, 
Seite 247. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über Aufbewahrung und 
Abgabe des Tuberculimum Kochiüi, Seite 247. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel des Expropria- 
tions-Kommissars für die Enteignung der zur Vergrößerung des Bahnhofes Wünschendorf erforderlichen 
Grundstücke, Seite 248. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Arzueitaxe für 1897, Seite 248. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Ersten Deutschen Kautions- und All- 
gemeinen Versicherungs-Anstalt „Fickes“ in Berlin, Seite 249. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel 
in der Hauptagentur der Allgemeinen Renten-Anstalt in Stuttgart, Seite 249. — Inhalts-Verzeichniß aus 
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 249. 250. 
  
Ministerial-Verordnung. 
I135] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird mit Rücksicht auf das in letzter Zeit verstärkte Umsichgreifen der Maul- 
und Klauenseuche sowie einiger anderer Viehseuchen in Gemäßheit des § 2 
des Reichs-Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen 
vom esn, Reichs-Gesetzblatt S. 409, und des § 1 der Justruktion des 
Bundesrathes zur Ausführung der §§ 19—29 des erwähnten Reichs-Gesetzes, 
vom 30. Mai 1895, Reichs-Gesetzblatt S. 357f g., in Verbindung mit den 
§8 1 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchen-Gesetz vom 
17. April 1889, S. 79fg. des Regierungs-Blattes „bis auf Weiteres“ 
Folgendes hiermit verordnet: 
1896 48
	        
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