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Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 31. Dezember 1896.
Inhalt: Ministerial-Verordnung, betr. Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Maul- und Klauen-
seuche, sowie einiger anderer Viehseuchen, Seite 241. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Ausdehnung
des Geschäftsbetriebs der Trödler auf den Kleinhandel in Garnabfällen oder Dräumen von Seide, China-
gras, Wolle, Baumwolle und dergl., Seite 246. — Ministerial. Bekanntmachung, betr. die Gültigkeit der von
den Großherzoglichen Bezirksdirektoren ausgestellten Rad. Fahrkarten in der Preußischen Provinz Sachsen, im
Bayerischen Regierungsbezirk Unterfranken und Aschaffenburg sowie im Fürstenthum Schwarzburg--Rudolstadt,
Seite 247. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über Aufbewahrung und
Abgabe des Tuberculimum Kochiüi, Seite 247. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel des Expropria-
tions-Kommissars für die Enteignung der zur Vergrößerung des Bahnhofes Wünschendorf erforderlichen
Grundstücke, Seite 248. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Arzueitaxe für 1897, Seite 248. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Ersten Deutschen Kautions- und All-
gemeinen Versicherungs-Anstalt „Fickes“ in Berlin, Seite 249. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. Wechsel
in der Hauptagentur der Allgemeinen Renten-Anstalt in Stuttgart, Seite 249. — Inhalts-Verzeichniß aus
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 249. 250.
Ministerial-Verordnung.
I135] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird mit Rücksicht auf das in letzter Zeit verstärkte Umsichgreifen der Maul-
und Klauenseuche sowie einiger anderer Viehseuchen in Gemäßheit des § 2
des Reichs-Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen
vom esn, Reichs-Gesetzblatt S. 409, und des § 1 der Justruktion des
Bundesrathes zur Ausführung der §§ 19—29 des erwähnten Reichs-Gesetzes,
vom 30. Mai 1895, Reichs-Gesetzblatt S. 357f g., in Verbindung mit den
§8 1 und 5 des Ausführungsgesetzes zum Reichsviehseuchen-Gesetz vom
17. April 1889, S. 79fg. des Regierungs-Blattes „bis auf Weiteres“
Folgendes hiermit verordnet:
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