Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 4. Juni 1896.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Bundesraths über den
Betrieb von Bäckereien und Konditoreien vom 4. März 1896, vom 27. Mai 1896, Seite 81. — Inhalts-
Verzeichniß aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Central-Blatt für das Deutsche Reich, Seite 86.
Ministerial-Bekanntmachung.
(50) Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium die nachstehend abgedruckten
Vorschriften des Bundesraths über den Betrieb von Bäckereien und Konditoreien
— Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896 Nr. 6 des Reichs-
Gesetzblatts — hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Betheiligten im
Großherzogthum bringt, verordnet es zur Ausführung derselben Folgendes:
1. Unter der Bezeichnung
untere Verwaltungsbehörde
in den Fällen der Ziffern 1 3 und IV2 der Bekanntmachung ist der
Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde zu verstehen.
2. Die Abstempelung der durch Ziffer 1 4a der Bekanntmachung vor-
geschriebenen Kalendertafel ist von dem Gemeindevorstand unentgeltlich
vorzunehmen.
3. In denjenigen Betrieben, die den Vorschriften der Ziffer I der Be-
kanntmachung unterfallen, hat der Gemeindevorstand halbjährlich min-
destens eine Revision vorzunehmen. Befreit von diesen Revisionen
bleiben diejenigen Betriebe, auf welche die in Ziffer IV der Bekannt-
machung geordneten Voraussetzungen zutreffen.
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