96
kürzung, andernfalls mit dem ein- bis zehnfachen Betrage der Jahressteuer,
um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, bestraft.
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige oder ein behörd—
liches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, seine Angabe an zuständiger Stelle
berichtigt oder ergänzt, beziehungsweise das verschwiegene Einkommen angiebt,
bleibt straffrei.
§5 83 a.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark kann belegt werden:
1. wer der nach § 39 Absatz 1 und 2 an ihn ergangenen Aufforderung
innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht nachkommt;
2. wer bei den zum Zwecke der Feststellung seiner Abschätzungssumme abgegebenen
Auskunftsertheilungen (§ 39 Absatz 1) oder bei den nach § 39
Absatz 2 zu gebenden Nachweisungen oder zur Begründung eines Rechtsmittels
oder bei der Verhandlung hierüber wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der
Staatskasse zu führen;
3. wer der Aufforderung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor den
Veranlagungsbehörden oder deren Vorsitzenden zu erscheinen, ohne genügende
Entschuldigung nicht Folge leistet, oder die von ihm erforderte Auskunft
ungerechtfertigter Weise verweigert oder wissentlich unvollständig oder unrichtig
ertheilt.
Die Strafe muß in der Aufforderung (Ziffer 1 und 3) ausdrücklich
angedroht sein.
884 Absatz 1.
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen von Steuern in den
Fällen der §§ 79, 80 und 83 in fünf Jahren, bei den in § 83 a mit Strafe
bedrohten Zuwiderhandlungen in sechs Monaten.
§ 84 a.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verjährt in
zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch nur auf die Höhe ihres Erbantheils
über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Stenerjahres, in
welchem die Hinterziehung begangen wurde.