Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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kürzung,  andernfalls  mit  dem  ein-  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer,
um  welche  die  Staatskasse  verkürzt  werden  sollte,  bestraft.

Derjenige  Steuerpflichtige,  welcher,  bevor  eine  Anzeige  oder  ein  behörd—
liches  Einschreiten  gegen  ihn  erfolgt  ist,  seine  Angabe  an  zuständiger  Stelle
berichtigt  oder  ergänzt,  beziehungsweise  das  verschwiegene  Einkommen  angiebt,
bleibt  straffrei.

§5  83  a.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  kann  belegt  werden:

1.  wer  der  nach  §  39  Absatz  1  und  2  an  ihn  ergangenen  Aufforderung
innerhalb  der  ihm  bestimmten  Frist  nicht  nachkommt;

2.  wer  bei  den  zum  Zwecke  der  Feststellung  seiner  Abschätzungssumme  abgegebenen
  Auskunftsertheilungen  (§  39  Absatz  1)  oder  bei  den  nach  §  39
Absatz  2  zu  gebenden  Nachweisungen  oder  zur  Begründung  eines  Rechtsmittels
  oder  bei  der  Verhandlung  hierüber  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der
Staatskasse  zu  führen;

3.  wer  der  Aufforderung  als  Sachverständiger  oder  Auskunftsperson  vor  den
Veranlagungsbehörden  oder  deren  Vorsitzenden  zu  erscheinen,  ohne  genügende
Entschuldigung  nicht  Folge  leistet,  oder  die  von  ihm  erforderte  Auskunft
ungerechtfertigter  Weise  verweigert  oder  wissentlich  unvollständig  oder  unrichtig
  ertheilt.

Die  Strafe  muß  in  der  Aufforderung  (Ziffer  1  und  3)  ausdrücklich
angedroht  sein.
884  Absatz  1.
Die  Strafverfolgung  verjährt  bei  Hinterziehungen  von  Steuern  in  den
Fällen  der  §§  79,  80  und  83  in  fünf  Jahren,  bei  den  in  §  83  a  mit  Strafe
bedrohten  Zuwiderhandlungen  in  sechs  Monaten.

§  84  a.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  hinterzogenen  Steuer  verjährt  in
zehn  Jahren  und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  nur  auf  die  Höhe  ihres  Erbantheils
  über.  Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  Ablauf  des  Stenerjahres,  in
welchem  die  Hinterziehung  begangen  wurde.