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III. Allgemeine Schätzungsvorschriften.
§ 51.
Die Schätzung zur zweiten und dritten Abtheilung der Stenerrolle hat
für die verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Abtheilungen gehörigen Ein-
kommens mittels besonderen Ansatzes zu erfolgen.
Die Schätzungssumme eines jeden Stenerpflichtigen, welche zu einer jeden
Abtheilung mit vollen Mark einzustellen ist, muß, wenn sie nicht mit dem
niedrigsten Satze von fünf Mark erfolgt, mit Zehn theilbar sein.
Hausfrauen, Töchter und unter 18 Jahre alte Söhne, welche keinen
selbständigen Erwerb haben, aber das Einkommen des Familienhauptes durch
Erwerb erhöhen, sind nicht besonders zu schätzen, aber bei der Schätzung des
Familienhauptes zu berücksichtigen.
52.
Die Schätzung desjenigen Einkommens aus Grund und Boden, aus
Gebäuden und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich dessen die Steuerpflicht nach
§ 14 an einem anderen Orte, als demjenigen der Schätzung zu erfüllen ist,
erfolgt in einem besonderen Anhange.
IV. Vorschriften für die Schätzung der einzelnen
Arten des Einkommens.
1. Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen.
8 53.
Bei der Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen (8 12 Ziffer 1)
sind die Reinerträge der dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehörigen oder in
seiner Nutznießung befindlichen, in der Flur des Ortes gelegenen Grundstücke
beziehungsweise der ihm an solchen zustehenden dinglichen Berechtigungen zu
Grunde zu legen.
Für die Berechnung des Einkommens aus verpachteten oder vermietheten
Grundstücken ist der jeweilige Pacht- oder Miethsertrag unter Hinzurechnung
des Werthes etwaiger Natural- oder sonstiger Nebenleistungen sowie der dem
Verpachter beziehungsweise Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, andererseits
unter Abrechnung der demselben obliegenden Lasten maßgebend.