Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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III. Allgemeine Schätzungsvorschriften. 
§ 51. 
Die Schätzung zur zweiten und dritten Abtheilung der Stenerrolle hat 
für die verschiedenen Quellen des zu jeder dieser Abtheilungen gehörigen Ein- 
kommens mittels besonderen Ansatzes zu erfolgen. 
Die Schätzungssumme eines jeden Stenerpflichtigen, welche zu einer jeden 
Abtheilung mit vollen Mark einzustellen ist, muß, wenn sie nicht mit dem 
niedrigsten Satze von fünf Mark erfolgt, mit Zehn theilbar sein. 
Hausfrauen, Töchter und unter 18 Jahre alte Söhne, welche keinen 
selbständigen Erwerb haben, aber das Einkommen des Familienhauptes durch 
Erwerb erhöhen, sind nicht besonders zu schätzen, aber bei der Schätzung des 
Familienhauptes zu berücksichtigen. 
52. 
Die Schätzung desjenigen Einkommens aus Grund und Boden, aus 
Gebäuden und aus Gewerbebetrieb, rücksichtlich dessen die Steuerpflicht nach 
§ 14 an einem anderen Orte, als demjenigen der Schätzung zu erfüllen ist, 
erfolgt in einem besonderen Anhange. 
IV. Vorschriften für die Schätzung der einzelnen 
Arten des Einkommens. 
1. Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen. 
8 53. 
Bei der Schätzung des Einkommens aus Grundvermögen (8 12 Ziffer 1) 
sind die Reinerträge der dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehörigen oder in 
seiner Nutznießung befindlichen, in der Flur des Ortes gelegenen Grundstücke 
beziehungsweise der ihm an solchen zustehenden dinglichen Berechtigungen zu 
Grunde zu legen. 
Für die Berechnung des Einkommens aus verpachteten oder vermietheten 
Grundstücken ist der jeweilige Pacht- oder Miethsertrag unter Hinzurechnung 
des Werthes etwaiger Natural- oder sonstiger Nebenleistungen sowie der dem 
Verpachter beziehungsweise Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, andererseits 
unter Abrechnung der demselben obliegenden Lasten maßgebend.
	        
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