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III. Ab- und Zugänge.
§ V76.
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes festgestellten Steuerrollen bilden die
Grundlage der Stenererhebung für das laufende Stenerjahr.
§ 77.
Innerhalb des Steuerjahres tritt eine Veränderung in den Steuer-
rollen ein
A. durch Abgang:
1. wenn die Voraussetzungen, an welche die Stenerpflicht einer Person ge-
knüpft ist, weggefallen sind oder ein Stenerbefreiungsgrund eingetreten ist;
2. wenn ein anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 23 für das II. Halb-
jahr abgemeldet oder vermindert angemeldet wird;
3. wenn ein Stenerpflichtiger nachgewiesener Maßen seines gesammten Ein-
kommens verlustig gegangen ist;
4. wenn ein Steuerpflichtiger nach einem anderen Orte des Großherzogthums
verzieht;
B. durch Zugang:
1. wenn Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten, den deutschen
Schutzgebieten oder dem Auslande, durch Ausscheiden aus dem Militärdienst
oder aus anderen Gründen stenerpflichtig werden;
2. wenn das Einkommen eines Steuerpflichtigen sich in Folge Erbanfalles
vermehrt, sofern nicht die Erben die dem Verstorbenen auferlegte Steuer
für den Rest des Stenerjahres fortentrichten;
3. wenn anmeldungspflichtiges Einkommen gemäß § 22 nen oder erhöht an-
gemeldet wird;
4. wenn ein Stenerpflichtiger aus einem anderen Orte des Großherzogthums
zuzieht.
Im Uebrigen begründet Vermehrung oder Verminderung des Einkommens
während des Stenerjahres keine Veränderung der Stenerveranlagung.
878.
Soweit in den Fällen des § 77B Ziffer 1, 2 und 4 eine Ermittelung
des in Zugang zu bringenden Einkommens im Wege der Schätzung zu erfolgen