Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hiermit 
Folgendes bestimmt. 
§ 1. 
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine. 
Für den Pferdebestand sind die Altersklassen unter 4 Jahren und über 4 Jahren, 
für den Rindviehbestand diejenigen uuter ½ Jahr und über ½ Jahr und 
für den Schafebestand und den Schweinebestand diejenigen unter 1 Jahr und 
über 1 Jahr besonders zu ermitteln. 
8 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde— 
vorstände, welchen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten ein— 
schließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft zu bedienen oder besondere 
Zähler zu bestellen. 
83. 
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung mit Vor— 
druck versehener Zählungslisten, welche den Gemeindevorständen im Oktober d. J. 
durch das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar nebst 
der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung zugehen 
werden. Die Anzahl der Zählungslisten ist so bemessen, daß sie zur Auferti- 
gung einer von dem Gemeindevorstand bei dessen Akten zurückzubehaltender Ab- 
schrift ausreichen. 
8 4. 
Die Gemeindevorstände haben etwaige auf den 1. Dezember d. J. fallende 
Viehmärkte aufzuheben oder zu verschieben und die getroffene Maßregel derart 
öffentlich bekannt zu machen, daß auswärtige Marktbesucher von derselben nach Thun— 
lichkeit rechtzeitig Nachricht erhalten. 
5. 
Die Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember d. J. in der Weise zu 
erfolgen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh 
von Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft) durch Nachfrage bei dem Hausbesitzer, 
bei dessen Vertreter oder bei den Hausbewohnern ermitteln und dasselbe alsbald 
in die Liste eintragen. In den Spalten 1 und 2 der Liste sind sämmtliche 
Gehöfte oder Häuser des Gemeindebezirks ihrer laufenden Nummer nach, auch
	        
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