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Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogthum hiermit
Folgendes bestimmt.
§ 1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe und Schweine.
Für den Pferdebestand sind die Altersklassen unter 4 Jahren und über 4 Jahren,
für den Rindviehbestand diejenigen uuter ½ Jahr und über ½ Jahr und
für den Schafebestand und den Schweinebestand diejenigen unter 1 Jahr und
über 1 Jahr besonders zu ermitteln.
8 2.
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeinde—
vorstände, welchen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten ein—
schließlich des Polizeipersonals und der Dienerschaft zu bedienen oder besondere
Zähler zu bestellen.
83.
Die Aufnahme erfolgt am 1. Dezember d. J. unter Benutzung mit Vor—
druck versehener Zählungslisten, welche den Gemeindevorständen im Oktober d. J.
durch das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar nebst
der gegenwärtigen, zugleich als Anweisung dienenden Bekanntmachung zugehen
werden. Die Anzahl der Zählungslisten ist so bemessen, daß sie zur Auferti-
gung einer von dem Gemeindevorstand bei dessen Akten zurückzubehaltender Ab-
schrift ausreichen.
8 4.
Die Gemeindevorstände haben etwaige auf den 1. Dezember d. J. fallende
Viehmärkte aufzuheben oder zu verschieben und die getroffene Maßregel derart
öffentlich bekannt zu machen, daß auswärtige Marktbesucher von derselben nach Thun—
lichkeit rechtzeitig Nachricht erhalten.
5.
Die Ausfüllung der Listen hat am 1. Dezember d. J. in der Weise zu
erfolgen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh
von Haus zu Haus (Gehöft zu Gehöft) durch Nachfrage bei dem Hausbesitzer,
bei dessen Vertreter oder bei den Hausbewohnern ermitteln und dasselbe alsbald
in die Liste eintragen. In den Spalten 1 und 2 der Liste sind sämmtliche
Gehöfte oder Häuser des Gemeindebezirks ihrer laufenden Nummer nach, auch