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172! Höchste Verordnung, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 23. Juni 1868 wegen Ein-
führung des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im
Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim betreffend, vom 23. Dezember 1899.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
20. 20
Nachdem im Königreiche Bayern durch Artikel 155 des Bayerischen Aus-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Gesetz vom 16. Mai 1868
über den Malzaufschlag in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember
1889 geändert worden ist, verordnen Wir im Anschlusse an den gedachten
Gesetzes-Artikel zur Ausführung des Artikels 7 des Staatsvertrags vom
24. Mai 1843, betreffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen die
Besteuerung der inneren Erzeugnisse im Vordergerichte Ostheim, nach im Voraus
ertheilter Zustimmung des Landtags für das genannte Vordergericht — d. i.
den Bezirk des Amtsgerichts Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers —
mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an, was folgt:
Das Gesetz vom 16. Mai 1868 über den Malzaufschlag in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1889 wird dahin geändert:
I. Der Art. 52 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Ist eine solche Mühle im Besitz einer politischen Gemeinde, so haftet
die Gemeindekasse; ist sie im Besitz einer Genossenschaft, so haften die
Genossenschaft und die Genossen für Strafe und Kosten nach den für
Genossenschaftsverbindlichkeiten geltenden Vorschriften; in beiden Fällen
bleibt der Rückgriff gegen denjenigen, welcher die Uebertretung veranlaßt
hat, vorbehalten.
II. Der Art. 60 Abs. 2 Satz 2 und der Art. 61 Abs. 2 Satz 2 werden
aufgehoben.