Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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172! Höchste Verordnung, einen Nachtrag zu dem Gesetze vom 23. Juni 1868 wegen Ein- 
führung des Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 im 
Großherzoglichen Vordergerichte Ostheim betreffend, vom 23. Dezember 1899. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 20 
Nachdem im Königreiche Bayern durch Artikel 155 des Bayerischen Aus- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche das Gesetz vom 16. Mai 1868 
über den Malzaufschlag in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 
1889 geändert worden ist, verordnen Wir im Anschlusse an den gedachten 
Gesetzes-Artikel zur Ausführung des Artikels 7 des Staatsvertrags vom 
24. Mai 1843, betreffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen die 
Besteuerung der inneren Erzeugnisse im Vordergerichte Ostheim, nach im Voraus 
ertheilter Zustimmung des Landtags für das genannte Vordergericht — d. i. 
den Bezirk des Amtsgerichts Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers — 
mit Wirkung vom 1. Januar 1900 an, was folgt: 
Das Gesetz vom 16. Mai 1868 über den Malzaufschlag in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1889 wird dahin geändert: 
I. Der Art. 52 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
Ist eine solche Mühle im Besitz einer politischen Gemeinde, so haftet 
die Gemeindekasse; ist sie im Besitz einer Genossenschaft, so haften die 
Genossenschaft und die Genossen für Strafe und Kosten nach den für 
Genossenschaftsverbindlichkeiten geltenden Vorschriften; in beiden Fällen 
bleibt der Rückgriff gegen denjenigen, welcher die Uebertretung veranlaßt 
hat, vorbehalten. 
II. Der Art. 60 Abs. 2 Satz 2 und der Art. 61 Abs. 2 Satz 2 werden 
aufgehoben.
	        
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