Metadata : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Geldern  zu  4  hlr.  vom  Gulden  weg.  Die  den  Obereinbringern  gebührende  andere
Hälfte  dieser  Sinzugsgebühr  à  44  hlr.  vom  Gulden  aber  will  man  bis  auf  weitere
Verordnung  fernerhin  in  der  Voraussezung  passiren  lassen,  daß  sie  sch  stets  angele,
gen  seyn  lassen  werden,  die  Gefälle  jeder  Art  auf  das  beste  zu  besorgen)  und  seder
Vernachläßigung  derselben  von  Seiten  der  Untereinbringer  und  anderer  Perseae
nachdrüklich  vorzubeugen.

Ebenso  wird  für  die  Zukunft  in  Ansehung  der  auf  die  pis  corpor#a  und  Amtspfle,
gen  zu  Dekung  des  Desicits  der  Jucht=  und  Waisenhäuser  zu  machenden  Umlagen  feii,
gesezt,  daß,  da  die  Untereinbringer  mit  dem  Einzug  und  der  Verrechnung  dieses  Gefäls
dem  obigen  zufolge  nichts  mehr  zu  thun  haben,  nur  die  Obereinbringer  hievon  eine  Ei-##gsgebühr
  von  3  hlr.  vom  Gulden  für  sich  selbst  in  Anrechuung  bringen  können.

III)  Ist  bei  Durchgehung  der  Revisions,  Ausstellungen  wahrzunehmen  gewesen)
daß  viele  derselben  gar  nicht  beantwortet  worden  sind,  oder  hat  nur  zum  wenigsten  Theil
ersehen  werden  können)  ob  und  wie  sie  wirklich  erledigt  worden  seyen.

Um  diese  den  Jucht=  und  Waisenhäusern  sehr  nachtheilige  Behandlungs,  AUrt  zu  be,
seitigen,  werden  die  Commun,  Rechnungs-Revisoren  wiederholt  ernstlich  angewiesen,  auf
gründliche  Beantwortung  der  Revisions=  Ausstellungen  genau  zu  sehen,  und  hienach  die
Obereinbringerei-Rechnungen  abzuändern,  ehe  solche  zu  den  betreffenden  Plegémtem
eingeschikt  werden.  4

Da  aber  dennoch  Fälle  vorkommen  können)  wo  die  Revissons=  Uusslellungen  in  ordentliche
  Recesse  zur  künftigen  Beobachtung  verwandelt  werden  müssen,  und  wo  die  Re“
stitutions-  Ansäze  erst  in  dem  folgenden  Jahr  gehörig  verrechnet  werden  können,  da  auch
zuweilen  ein  außerordentlicher  Fall  mittelst  Erstattung  einer  kurzen  Relation  zur  höhern
Enrscheidung  vorgelegt  werden  muß,  so  wird  verordnet  daß  von  seder  Gefäll,  Oberein“
bringerei  ein  Receßbuch  von  etwa  2  bis  3  Buch  Papier  auf  derselben  Kosten  angeschaft
und  in  solches  von  den  Commun,  Rechnungs-Rewvisoren  die  Reresse  und  Resticuenden?
fells  nicht  alle  Revistons=  Ausstellungen  sogleich  erledigt  und  die  Rechnungen  hienach  ab,
geändert  werden  können,  zur  Befolgung  im  künftigen  Jahr  eingetragen  werden  sollen.

Die  Revisoren  haben  sodann  alle  Jahre  nachzusehen,  ob  die  Recesse  befolgt,  und
die  angesezten  Restituenden  eingezogen  und  einnämlich  verrechnet  seyen,  die  befolgten
Reresse  mit  dem  Marginal-Beisah:  auf  welche  Art  sie  befolgt  worden  seyen?  zu  strei,
chen,  wegen  der  unbefolgten  Punkte  aber  nicht  nur  die  Obereinbringer  und  andere  betrefs
fende  Personen  zur  Verantwortung  zu  ziehen,  und  se  nach  den  Umst  inden  dem  Königl.
Oberamt  zur  dnungsmäßigen  Abrüqung  anzuzeigen,  londern  auch  diese  Unter
lassung  aufs  neue  und  mit  Androhung  scharfer  Ahndungen  zu  recesstren,  und,  wenn  der
gegebene  Receß  im  zten  Jahr  wieder  nicht  befolgt  seyn  würde,  auf  Kosten  des  schuld,
haften  Theils  die  Anzeige  bei  der  Section  der  Commun,  Verwaltung  zu  weiterer  erustli.
chen  Verfügung  zu  machen,  auch  über  die  etwa  auf  allergnädigste  Entscheidung  ausgeseirten
  Punkte  eine  kurze  jedoch  erschöpfende  Relation  an  gedachte  Sektion  zu  erfkatten.

IV)  Het  man  aus  den  bisher  eingereichten  Kostenzetteln  über  den  Revistons-Verdienst
  mit  Mißfallen  er  ehen,  welche  zum  Theil  übertriebene  Anrechnungen  diffalls  gemacht
worden  sind)  so  daß  man  mehreren  Revisoren  Ersaz-Posten  hat  zuerkennen  müssen.