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Versäumt der Kandidat die Frist, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden jedoch
dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe der Verhinderung nachgewiesen, so tritt
diese Folge nicht ein und dem Kandidaten sind neue Aufgaben zu stellen.
4. Am Schlusse jeder Arbeit hat der Kandidat zu versichern, daß er sie selbständig an-
gefertigt und andere Hülfsmittel als die angegebenen nicht benutzt habe. Eine solche Versicherung
ist auch bezüglich der gelieferten Zeichnungen (§ 28, 2) abzugeben. Wenn sich zeigt, daß diese
Versicherung unwahr ist, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären; wird erst nach
Aushändigung des Prüfungszeugnisses entdeckt, daß die Versicherung nicht wahrheitsgemäß ab-
gegeben worden ist, so tritt disziplinarische Verfolgung ein.
5. Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder, denen die Beurtheilung
der einzelnen Prüfungsarbeiten obliegt. Er ist befugt, zu dem abgegebenen Urtheil sich gutachtlich
zu äußern, auch ein zweites Mitglied des Prüfungsausschusses zur Beurtheilung zuzuziehen.
6. Auf den Antrag des Kandidaten kann eine von ihm verfaßte Druckschrift (§ 6, 2e
und t), auf welche alsdann die Bestimmungen unter 4 anzuwenden sind, als Ersatz für eine der
beiden Hausarbeiten angenommen werden. Ueber einen derartigen Antrag entscheidet der Vor-
sitzende der Kommission nach Anhörung des in dem betreffenden Fache Prüfenden, wobei auch die
unter 2 getroffenen Bestimmungen zu berücksichtigen sind.
Ist die vorgelegte Druckschrift von der philosophischen Fakultät der Universität Fena als
ausreichend zur Verleihung der Doktorwürde anerkannt worden, so kommt bei dieser Entscheidung
(außer den Bestimmungen unter 2 und 4) nur in Frage, ob die vorgelegte Abhandlung nach
ihrem Gegenstande als Ersatz einer Prüfungsarbeit angesehen werden kann; handelt es sich um
eine anderwärts anerkannte Doktordissertation, so entscheidet die Kommission, ob sie als Ersatz
für eine Prüfungsarbeit gelten soll.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur Erwerbung der Doktorwürde
oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das
Prüfungszeugniß ausgestellt worden ist. Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den Akten der Kom-
mission, jedoch dürfen den Verfassern auf ihre Kosten Abschriften gegeben werden.
8 27.
Klansurarbeiten.
Der Prüfungsausschuß ist befugt, in allen Gegenständen der Fachprüfung von dem Kan—
didaten eine Klausurarbeit von mäßiger Zeitdauer (höchstens drei Stunden) anfertigen zu lassen.
Für die fremden Sprachen gilt die Anfertigung derartiger Arbeiten als Regel.
g 28.
Machweis praktischer Fertigkeiten.
1. Die Bekanntschaft mit den wichtigsten physikalischen Instrumenten und ihrer Hand-
habung (§ 23) ist durch die Ausführung einiger leichterer Versuche, die Uebung in chemischen
Arbeiten (§ 24) durch die Ausführung einer Analyse nachzuweisen, sofern nicht durch amtliche