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Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber beigebracht ist. In entsprechender Weise ist die
praktische Uebung in der Benutzung erdkundlicher Anschauungsmittel (§ 20) darzuthun.
2. Behufs Feststellung der Uebung im Entwerfen von Kartenskizzen (§ 20), im geo-
metrischen Zeichnen (§ 22) und in einfacher bildlicher Darstellung von Pflanzen= und Thier-
formen (§ 25) haben die Kandidaten, welche eine Lehrbefähigung in den betreffenden Fächern
nachweisen wollen, bei Ablieferung der Hausarbeiten auch selbständig gefertigte Zeichnungen vor-
zulegen (vgl. § 26, 4).
829.
Zurückweisnung von der mündlichen Prüfung.
1. Wenn durch die schriftlichen Arbeiten (§§ 26, 27) eines Kandidaten bereits unzweifel-
haft festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebniß der mündlichen Prüfung nicht einmal zu
einer Ergänzungsprüfung (§ 32, 2) berechtigt sein würde, so steht dem Prüfungsausschusse zu,
ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen und die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
Unter der bezeichneten Voraussetzung bleibt diese Befugniß auch dann bestehen, wenn der Kandidat
erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen.
2. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn hinsichtlich der sittlichen
Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich begründete Bedenken ergeben haben (vgl. § 7, 2).
Zuständig hierzu ist der Vorsitzende der Kommission. Ueber Berufung gegen diese Entscheidung
gelten die Bestimmungen des § 7, 2.
l 30.
Einberufung zur mündlichen Prüfung.
1. Die Einberufung des Kandidaten zur mündlichen Prüfung und zu den mit ihr ver-
bundenen Ermittelungen (§§ 27, 28) erfolgt schriftlich durch den Leiter des Prüfungsausschusses.
2. Läßt der Kandidat den ihm gestellten Termin verfallen, so ist die Prüfung für nicht
bestanden zu erklären. Werden jedoch dem Leiter des Ausschusses nachträglich triftige Gründe des
Ausbleibens nachgewiesen, so tritt diese Folge nicht ein und dem Kandidaten ist ein neuer Termin
für die mündliche Prüfung zu bestimmen.
l 1.
Kusführung der mündlichen Prüfung.
1. Die Reihenfolge der einzelnen Theile der mündlichen Prüfung, einschließlich der mit ihr
verbundenen Ermittelungen (88§ 27, 28), bestimmt der Leiter des Prüfungsausschusses.
2. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung als auch bei jeder Fachprüfung sollen in der
Regel mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, einschließlich des Leiters, zugegen sein.
Etwaige unvermeidliche Ausnahmefälle sind im Protokolle besonders zu vermerken; unbedingt
nothwendig ist jedoch die Anwesenheit von zwei Mitgliedern.
3. Zu der Allgemeinen Prüfung dürfen höchstens vier, zu jeder Fachprüfung in der Regel
nicht mehr als zwei Kandidaten vereinigt werden.