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Bweiter Abschnitt.
Gebühren.
8 47.
Allgemeine Bestimmungen.
Die nachstehend bezeichneten Handlungen behördlicher Thätigkeit unterliegen,
soweit nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Bauschgebühr dieselben
mit umfaßt, oder für bestimmte Fälle ein anderer Ansatz besonders vorgeschrieben
ist, folgenden Gebührenansätzen:
1. Niederschreibungen (Registraturen — s. jedoch § 95 Ziffer 27 — und
Protokolle)
für jede Seite (§ 29 Absatz 2)0 50 Pfennig.
Betrifft jedoch die Niederschreibung die Aufnahme einer
Vollmacht, so ist eine Bauschgebühr zu erheben von bis 10 Mark.
Anmerkungen:
1. Zustellungsregistraturen sind durchgehends gebührenfrei.
2. Mehrere in derselben Angelegenheit an demselben Tage
unmittelbar nach einander aufgenommene Protokolle, für welche
die Gebühr demselben Zahlungspflichtigen zur Last fällt, werden
rücksichtlich des Gebührenansatzes wie ein fortlaufendes Protokoll
behandelt.
3. Für alle einer Niederschreibung in der Form schriftlicher
Aufsätze als Beilagen angefügte Schriftstücke, z. B. Eidesformeln,
Inventarverzeichnisse, wird die Gebühr wie für Niederschreibungen
berechnet.
2. Ausfertigungen, einschließlich der Berichte, Beschlüsse und Umläufe
(Zirkularladungen, Zirkularbenachrichtigungen)
für die erste Seite.... llll1I1 Mark,
für jede weitere Seie 50 Pfennig.
3. Beschlüsse, welche urschriftlich vorgelegt werden, die Hälfte der Gebühr
für Ausfertigungen (Ziffer 2).