Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

211 
Bweiter Abschnitt. 
Gebühren. 
8 47. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die nachstehend bezeichneten Handlungen behördlicher Thätigkeit unterliegen, 
soweit nicht nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eine Bauschgebühr dieselben 
mit umfaßt, oder für bestimmte Fälle ein anderer Ansatz besonders vorgeschrieben 
ist, folgenden Gebührenansätzen: 
1. Niederschreibungen (Registraturen — s. jedoch § 95 Ziffer 27 — und 
Protokolle) 
für jede Seite (§ 29 Absatz 2)0 50 Pfennig. 
Betrifft jedoch die Niederschreibung die Aufnahme einer 
Vollmacht, so ist eine Bauschgebühr zu erheben von bis 10 Mark. 
Anmerkungen: 
1. Zustellungsregistraturen sind durchgehends gebührenfrei. 
2. Mehrere in derselben Angelegenheit an demselben Tage 
unmittelbar nach einander aufgenommene Protokolle, für welche 
die Gebühr demselben Zahlungspflichtigen zur Last fällt, werden 
rücksichtlich des Gebührenansatzes wie ein fortlaufendes Protokoll 
behandelt. 
3. Für alle einer Niederschreibung in der Form schriftlicher 
Aufsätze als Beilagen angefügte Schriftstücke, z. B. Eidesformeln, 
Inventarverzeichnisse, wird die Gebühr wie für Niederschreibungen 
berechnet. 
2. Ausfertigungen, einschließlich der Berichte, Beschlüsse und Umläufe 
(Zirkularladungen, Zirkularbenachrichtigungen) 
für die erste Seite.... llll1I1 Mark, 
für jede weitere Seie 50 Pfennig. 
3. Beschlüsse, welche urschriftlich vorgelegt werden, die Hälfte der Gebühr 
für Ausfertigungen (Ziffer 2).
	        
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