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bb) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 1000 bis
5000 Mark:
für die erste Seite des Auszuges 1175 Pfennig,
für jede weitere Seie 25 „ ;
cc) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 5000 bis
12000 Mark:
für die erste Seite des szuges Mark,
für jede weitere Seite 30 Pfennig;
dd) bei einem Werthe der Grundstücke von mehr als 12000 bis
25 000 Mark:
für die erste Seite des Auszuges. 2 Mark,
für jede weitere Seite 40 Pfennig;
ee) bei einem Werthe der Grundstücke von nehr als 25000 Mark:
für die erste Seite des Aussuges 3 Mark,
für jede weitere Seiee 50 Pfennig;
) für einen Würderungsschein über eine Hofraithe (Gebände mit Zubehör)
eine Gebühr von.. . . ... bis 10 Mark;
d) für Abgabe eines ausführlich begrünteten Würderungsscheines, auf
besonderes Verlangen eines solchen, zu à, b, c eine Gebühr von
2 bis 20 Mark.
Anmerkungen:
1. Wenn ein Würderungsschein eine Hofraithe oder mehrere
Hofraithen und andere Grundstücke umfaßt, sind die Ansätze unter
b und c neben einander zulässig, dergestalt, daß die Gebühr
hinsichtlich anderer Grundstücke, als Hofraithen, für sich gesondert
berechnet wird.
2. Werden mehrere Ausfertigungen eines Würderungsscheines
begehrt, so ist die Gebühr für jede weitere Ausfertigung nach
§ 26 Absatz 1 zu berechnen, höchstens aber die Gebühr für die
erste Ausfertigung.