Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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pachtungen kann dem Pächter die Verpflichtung zur Versicherung auf— 
erlegt werden. 
§ 17. 
d Der Vormund ist, wenn und soweit nicht das von ihm verwaltete 
Vermögen des Mündels dem Nießbrauche oder der Nutznießung eines 
Dritten unterliegt, verpflichtet, die ordnungsmäßige Anmeldung der an- 
meldungspflichtigen Bezüge (§8 11, 22 bis 33 des Einkommensteuergesetzes 
vom 2. Juni 1897, Art. 10 bis 29 der Ausführungsverordnung vom 
19. Juli 1898) und die ordnungsmäßige Erklärung der erklärungspflichtigen 
Einkünfte (§§ 43 bis 48 des Einkommensteuergesetzes, Art. 45 der Aus- 
führungsverordnung) zu bewirken. Ebenso liegt im vorbezeichneten Falle 
dem Vormunde ob, die von dem Mündelvermögen zu entrichtenden Schuld- 
zinsen und dauernden Lasten (§8§ 16, 17 bis 20 des Einkommensteuergesetzes, 
Art. 3 bis 5 der Ausführungsverordnung) bei der Steuerbehörde rechtzeitig 
anzumelden. 
Die Anmeldungen müssen bis zum 8. Januar bezüglich 8. Juli er- 
folgt sein (§ 22 des Einkommensteuergesetzes). 
Im Falle der Unterlassung der Anmeldung anmeldungspflichtiger 
Bezüge und im Falle der unrichtigen Anmeldung solcher Bezüge oder der 
Schuldzinsen u. s. w. sowie im Falle der wissentlich unrichtigen Abgabe 
einer Steuererklärung treffen den Vormund die gesetzlich angedrohten 
Strafen (§§ 85 bis 93 des Einkommensteuergesetzes). 
Die vorstehend angeführten Paragraphen des Einkommensteuergesetzes 
vom 2. Juni 1897 und die angezogenen Artikel der Ausführungsverordnung 
vom 19. Juli 1898 sind in der Anlage B abgedruckt. 
.. § 18. 
gorsabsadn, Zu den Zwecken der Verwaltung des Mündelvermögens hat der Vor- 
mögens. mund auch das Recht, einzelne Stücke desselben zu veräußern. 
ua 4vo Eeweg. Unbeschränkt ist dieses Recht, abgesehen von den Werthpapieren, in 
außer den Werth= 
#opleren; Ansehung der dem Mündel gehörigen beweglichen Sachen. Der Vormund 
kann sie nach seinem freien pflichtmäßigen Ermessen behalten oder ver- 
kaufen; er muß jedoch unverzüglich zum Verkaufe schreiten, wenn der Ver- 
derb der Sache oder eine wesentliche Minderung des Werthes zu be- 
sorgen ist.
	        
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