Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1900. (84)

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Dies gilt auch für Rückstände von solchen laufenden Einnahmen, 
sofern dieselben nicht zum Kapital geschlagen und dadurch Theil 
der Kapitalschuld geworden sind. 
wenn der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Kün- 
digung oder Rechtsverfolgung oder auf sonstige Neben- 
leistungen gerichtet ist. 
8 20. 
Die Vertretungsmacht des Vormundes ist grundsätzlich eine unbe— 
schränkte. 
B. G. B 
J. 
Sie erleidet Einschränkungen nur insoweit, als dies in dem 
ausdrücklich bestimmt ist. 
Kraft Gesetzes ausgeschlossen ist die Vertretungsmacht des 
Vormundes: 
1. 
2. 
bei Angelegenheiten des Mündels, für welche ein Pfleger bestellt 
ist (§§ 57 ff.); ferner 
bei Rechtsgeschäften zwischen dem Vormunde, seinem Ehegatten 
oder einem seiner Verwandten in gerader Linie (Abkömmlinge und 
Vorfahren) einerseits und dem Mündel andrerseits, es sei denn, 
daß das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Ver- 
bindlichkeit besteht; 
bei Rechtsgeschäften, welche die Uebertragung oder Belastung einer 
durch Pfandrecht, Hypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung 
des Mündels gegen den Vormund oder die Aufhebung oder Min- 
derung dieser Sicherheit zum Gegenstande haben oder die Ver- 
pflichtung des Mündels zu einer solchen Uebertragung, Belastung, 
Aufhebung oder Minderung begründen; 
bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Mündel und den in Ziff. 2 
bezeichneten Personen sowie bei Rechtsstreitigkeiten über die in 
Ziff. 3 bezeichneten Angelegenheiten. 
In diesen Fällen hat sich der Vormund jeder Vertretungshandlung 
zu enth 
Pflegers 
II. 
alten und dem Vormundschaftsgerichte wegen Bestellung eines 
(§§ 57 ff.) Anzeige zu erstatten. 
Durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts kann dem 
Vormunde die Vertretungsmacht entzogen werden, wenn das Interesse 
des Mündels zu dem des Vormundes oder eines von ihm vertretenen 
1900 3 
HE— 
n der Ber— 
8 
befugniß des 
Vormundes.
	        
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