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Das Generalkommando vereinbart schon im Frieden mit dem Staats—
Ministerium, Departement des Innern, an welchen Orten die Aushebung und
Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungs-
tage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste
Termin für den Beginn der Aushebung.
15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1. dem Bezirksdirektor oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkom=
missar,
2. einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militär-
kommissar, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Wenn ein Kreis in mehrere Aushebungsbezirke getheilt ist (§ 14), so be-
stimmt das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, schon
im Frieden den Civilkommissar für jeden ferneren Aushebungsbezirk.
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
1. ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Bezirks-
direktor zuzuziehender Thierarzt und
2. drei von dem Bezirksausschuß von sechs zu sechs Jahren zu wählende
Taxatoren.
8 16.
Zu Taxatoren missen sachverständige und unbescholtene Personen, welche
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben
sind nach dem als Anlage F beigefügten „Eidesformular“ durch den Bezirks-=
direktor oder dessen Vertreter vor Beginn des Abschätzungsgeschäftes zu ver.
eidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung
dem National beizufügen.
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt,
von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist.
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thier-
ärzte erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen,
welche über die entsprechenden Kompetenzen bei der Abschätzung von Flur-
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