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endet, dass die Hansestädte jenen Standpunkt der Reichsregierung
formell als richtig anerkannten, und dagegen die Reichsregierung
materiell ihnen nachgab. Das heisst, sie schloss mit
ihnen keinen Vertrag über den Anschluss selbst; aber sie contrahirte
mit ihnen dahin, dass, wenn sie diesen in Art. 34 vorgesehenen
Antrag stellten, das Reich ihnen zu den ihnen dadurch
erwachsenden Kosten einen Betrag bis zur Hälfte derselben
gewähren würde, der jedoch bei Hamburg nicht die Summe
von 40, bei Bremen nicht von 12 Millionen Mk. übersteigen dürfe.
So kommt es denn, dass die Sammlung der Reichsgesetze
aus den betreffenden Jahren über den wichtigsten ‚Theil, den posıtiven
des Zollanschlusses, Nichts enthält. Wenn ferner aber
nur der letzte mit Bremen abgeschlossene Vertrag, wie er sich
ın dem Reichsgesetze vom 31. März 1885 darstellt, das reine
Bild eines Finanzvertrages gibt, so liegt dies daran, dass der
Vertrag mit Hamburg noch eine Ausnahnie von dem positiven
Inhalt des Zollanschlusses macht, die bei Bremen fehlt. So deutet
das Bremen betreffende Gesetz seinen Inhalt in der Ueberschrift
lediglich dahin an: ‚Gesetz, betreffend den Beitrag des
Reiches zu den Kosten des Anschlusses der freien Hansestadt
Bremen an das deutsche Zollgebiet.“ Und etwas Anderes, als
die Regelung dieser Finanzfrage enthält es auch thatsächlich nicht.
Wenn dagegen die Ueberschrift des Hamburg betreffenden
Gesetzes vom 16. Februar 1882 auch noch einen thatsächlichen
Inhalt über Regelung des Anschlusses enthält, so beschränkt sich
dies nur auf eine Negative, das heisst auf eine Ausnahme von
dem vollen Anschluss in Bezug auf das ganze Gebiet. Die Ueberschrift
sagt: ‚Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses
der freien Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet.‘“ Das
Gesetz enthält aber thatsächlich nur in den 88 2 und 3 dieselben
finanziellen Bestimmungen, wie in dem oben erwähnten Bremer
Gesetz (nur mit Veränderung der Summe von 12 in 40 Mill.
Mark) und dann in dem $ 1, der in dem Bremer Gesetz keine