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bei der Firma des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und
zugleich als Wohnort des Bezogenen; ingleichen gilt beim eigenen
Wechsel der Ort der Ausstellung als Zahlungsort und zugleich als
Wohnort des Ausstellers (WO. Artikel 4 Nr. 8, Artikel 97). Der
Umstand, daß über das Vermögen des Bezogenen oder des Aus-
stellers der Konkurs eröffnet ist, macht die Protesterhebung gegenüber
diesem selbst nicht entbehrlich.
2. Ist in dem Wechsel ein von dem Wohnorte des Bezogenen
oder, wenn es ein eigener Wechsel ist, von dem Wohnorte des Aus-
stellers verschiedener Zahlungsort angegeben (eigentlicher Domizilwechsel,
WO. Artikel 24), so ist der Protest gegen den in dem Wechsel benannten
Domiziliaten, wenn aber ein Domiziliat nicht benanut ist, an dem
Domizilorte gegen den Bezogenen (Akzeptanten), beim eigenen Wechsel
gegen den Aussteller, zu erheben.
3. An dem bezeichneten Orte (Abs. I, 2) hat der Gerichtsvoll-
zieher den Protestaten (Akzeptanten, Aussteller, Domiziliaten, Be-
zogenen, Nothadressaten u. s. w.) in seinem Geschäftslokal oder, wenn
ein solches nicht vorhanden ist, in seiner Wohnung aufzusuchen und
ihm den Wechsel, je nach dem Inhalte des Auftrags, zur Zahlung,
Annahme, Sicherheitsleistung u. s. w. vorzulegen.
4. Außerhalb des Geschäftslokals oder der Wohnung kann der
Wechsel dem Protestaten zum Zwecke der Protesterhebung nur mit
dessen Einwilligung vorgelegt werden. Wird in dem Geschäftslokal
oder in der Wohnung anstatt des Protestaten eine andere Person
angetroffen, so hat der Gerichtsvollzieher deren Namen und Beruf
zu erfragen und die erforderliche Aufforderung unter Vorlegung des
Wechsels an diese zu richten. Wird Niemand angetroffen, so wird
der Protest durch die Feststellung dieser Thatsache erhoben.
5. a nach dem Inhalte des Wechsels der Protestat zwar an
seinem Wohnorte, aber an einer von seiner Wohnung oder seinem
Geschäftslokale verschiedenen Stelle die Zahlung zu leisten (uneigent-
licher Domizilwechsel), so ist ihm der Wechsel an der bezeichneten
Zahlstelle zum Zwecke der Protesterhebung vorzulegen. Wird der
Protestat dort nicht angetroffen, so genügt es, diese Thatsache in dem
Proteste festzustellen.
6. Läßt sich in den Fällen der Abs. 1, 2, 3 das Geschäftslokal
oder die Wohnung des Protestaten oder in den Fällen des Abs. 5
die angegebene besondere Zahlstelle an dem Orte, an welchem der
Protest zu erheben ist, nicht ermitteln, so muß der Protest die Fest-
stellung enthalten, daß eine deswegen bei der Polizeibehörde des
Protestorts gehaltene Nachfrage fruchtlos geblieben ist (W.O. Artikel 91).
Diese Nachfrage darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Gerichts-