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kommnissen, die eine schwerere Ahndung oder die Entfernung aus dem Amte
etwa angemessen erscheinen lassen sollten, werden sie mit entsprechendem An-
trag der Meiningischen Kirchenbehörde Nachricht geben. Diese wird die er-
forderliche Verfügung treffen.
84.
Ueber Umfang und Zeit der von dem Geistlichen in Ammerbach und
Neunsdorf abzuhaltenden gottesdienstlichen Handlungen wird von Zeit zu Zeit
nach Gehör der Kirchenvorstände daselbst und in Lichtenhain zwischen der
Superintendentur in Jena und dem Kirchenamte in Camburg mit Genehmigung
der obersten Kirchenbehörden eine Vereinbarung getroffen, wobei darauf Bedacht
zu nehmen ist, daß das kirchliche Bedürfniß der drei Gemeinden unter Berücksich-
tigung ihrer Größe nach Thunlichkeit befriedigt, Ueberlastung des Geistlichen aber
vermieden wird.
85.
Die Zulassung der Kinder aus Ammerbach und Nennsdorf zum Kon—
firmandenunterricht und zur Konfirmation richtet sich nach den dortigen Be—
stimmungen und wird von den Weimarischen Behörden verfügt.
Der Konfirmandenunterricht und die Konfirmation dieser Kinder haben
nach Wahl der dortigen Kirchengemeindevorstände entweder in Ammerbach oder
in Lichtenhain stattzufinden.
Wird der Unterricht in Ammerbach erteilt, so haben die Filialgemeinden
geeignetes geheiztes Zimmer daselbst auf ihre Kosten zur Verfügung zu
tellen.
Die Konfirmation in Ammerbach hat am Palmsonntag zu erfolgen.
Erfolgt die Konfirmation in Lichtenhain, so sind die Angehörigen der
Konfirmanden aus den Filialgemeinden berechtigt, der Konfirmationsfeier daselbst
beizuwohnen.
86.
Es versteht sich von selbst, daß die Einwohner von Ammerbach und
Nennsdorf an den Gottesdiensten in Lichtenhain und die Bewohner von Lichten—
hain an den Gottesdiensten in Ammerbach und Neunsdorf teilnehmen dürfen,
soweit der Raum diese Theilnahme gestattet.
87.
In Betreff der Vergütung gelten die Bestimmungen in der Anlage A.