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82.
Die Anstellung erfolgt sodann durch den Schulvorstand mittels schrift-
lichen Vertrags, der der Genehmigung der obersten Schulbehörde bedarf und
vor seiner Einsendung an diese durch das zuständige Schulamt zu prüfen ist.
83.
Zu der Wiederaufhebung des Anstellungsvertrags Seitens des Schulvor—
standes bedarf es ebenso wie zu dessen Abänderung der Genehmigung der
obersten Schulbehörde.
B. Besoldung der Lehrerinnen.
84.
Der aus der Ortsschulkasse zu gewährende Jahresgehalt der Lehrerin
soll neben freier Wohnung während der drei ersten Dienstjahre, welche als
Probezeit angesehen werden, mindestens 760 M, für die Folgezeit aber min—
destens 850 MA betragen.
85.
Wo freie Wohnung nicht gewährt wird, soll eine Wohnungsentschädigung
gegeben werden, und zwar während der drei ersten Dienstjahre in Höhe des—
jenigen Betrages, welchen ein einstweilig angestellter Volksschullehrer in dem
betreffenden Schulorte beziehen würde (50 — 120 MA), für die Folgezeit aber
in Höhe desjenigen Betrages, welcher einem festangestellten, unverheiratheten
Volksschullehrer daselbst zustehen würde (38 von 100—400 MA, — vergl. 83
des Gesetzes vom 25. Mai 1898 über das Diensteinkommen der Volksschul-
lehrer, Reg.-Bl. S. 89).
86.
Neben dem in §§ 4 und 5 bezeichneten Einkommen sollen der Lehrerin
nach Zurücklegung der dreijährigen Probezeit bei tadelloser Amtsführung aus
der Volksschulkasse widerrufliche Zulagen gewährt werden, durch welche das aus
der Ortsschulkasse fließende Einkommen erhöht wird
um 200 +¾ nach weiteren 5 Dienstjahren
77 150 77 77. 1 10 7)
7½ 150 7 7 7 15 7
7y 100 1 77 20 77.
» 100 5 75 r 25 /