Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1902. (86)

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82. 
Die Anstellung erfolgt sodann durch den Schulvorstand mittels schrift- 
lichen Vertrags, der der Genehmigung der obersten Schulbehörde bedarf und 
vor seiner Einsendung an diese durch das zuständige Schulamt zu prüfen ist. 
83. 
Zu der Wiederaufhebung des Anstellungsvertrags Seitens des Schulvor— 
standes bedarf es ebenso wie zu dessen Abänderung der Genehmigung der 
obersten Schulbehörde. 
B. Besoldung der Lehrerinnen. 
84. 
Der aus der Ortsschulkasse zu gewährende Jahresgehalt der Lehrerin 
soll neben freier Wohnung während der drei ersten Dienstjahre, welche als 
Probezeit angesehen werden, mindestens 760 M, für die Folgezeit aber min— 
destens 850 MA betragen. 
85. 
Wo freie Wohnung nicht gewährt wird, soll eine Wohnungsentschädigung 
gegeben werden, und zwar während der drei ersten Dienstjahre in Höhe des— 
jenigen Betrages, welchen ein einstweilig angestellter Volksschullehrer in dem 
betreffenden Schulorte beziehen würde (50 — 120 MA), für die Folgezeit aber 
in Höhe desjenigen Betrages, welcher einem festangestellten, unverheiratheten 
Volksschullehrer daselbst zustehen würde (38 von 100—400 MA, — vergl. 83 
des Gesetzes vom 25. Mai 1898 über das Diensteinkommen der Volksschul- 
lehrer, Reg.-Bl. S. 89). 
86. 
Neben dem in §§ 4 und 5 bezeichneten Einkommen sollen der Lehrerin 
nach Zurücklegung der dreijährigen Probezeit bei tadelloser Amtsführung aus 
der Volksschulkasse widerrufliche Zulagen gewährt werden, durch welche das aus 
der Ortsschulkasse fließende Einkommen erhöht wird 
um 200 +¾ nach weiteren 5 Dienstjahren 
77 150 77 77. 1 10 7) 
7½ 150 7 7 7 15 7 
7y 100 1 77 20 77. 
» 100 5 75 r 25 /
	        
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