Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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buchführers über die in das Taufbuch eingetragenen Namen vorlegen lassen. Verweigert der An- 
zeiger die Beibringung des Zeugnisses oder der Bescheinigung, so ist er vom Standesbeamten über 
die schweren Nachteile, welche eine Verschiedenheit der Namen im Taufbuche und dem Geburtsregister 
für das Kind herbeiführen kann, zu belehren. 
Mit Rücksicht auf die weit verbreitete Sitte, die Namengebung mit der Taufe zu verbinden 
und mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Taufe namentlich bei den Mitgliedern der evangelischen 
Kirche oft erst längere Zeit nach der Geburt des Kindes erfolgt, sollen sich die Standesbeamten 
enthalten, auf die sofortige Angabe der Vornamen bei der Geburtsanzeige hinzuwirken. Damit 
die nachträgliche Anzeige der Vornamen nicht in Vergessenheit gerate, hat der Standesbeamte 
gemäß § 23 Ziffer 2 der Vorschriften des Bundesrats ein Kontrollverzeichnis zu führen und 
säumige Verpflichtete durch Androhung von Ordnungsstrafen zur nachträglichen Anzeige anzuhalten. 
§ 37. 
Tod des Kindes vor der Namengebung. 
Stirbt das Kind, ohne daß die Namengebung erfolgt ist, so ist hierüber, wenn der Todes- 
fall in das Sterberegister desselben Standesbeamten eingetragen wird, in dessen Geburtsregister der 
Geburtsfall eingetragen ist, vom Standesbeamten von Amtswegen ein Randvermerk zum Geburts- 
eintrage zu bringen. 
Ist das Kind in einem andern Standesamtsbezirke verstorben, und fordert der Standes- 
beamte des Geburtsbezirks nach Ablauf der durch § 22 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 
nachgelassenen zweimonatlichen Frist den Anzeigepflichtigen zur Angabe der Vornamen des Kindes 
auf, so ist dessen Anzeige, daß das Kind, ohne Vornamen erhalten zu haben, verstorben sei, in 
Form eines Protokolls an den Nand des Geburtseintrags zu schreiben. 
8 38. 
Eintragung der Kinder von Witwen und geschiedenen Frauen. 
Nach § 22 Ziffer 5 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 soll der Eintrag des Geburtsfalles 
Vor= und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Kindes 
enthalten. Hieraus solgt in bezug auf das Kind einer Witwe oder rechtskräftig geschiedenen 
(nicht bloß der ehelichen Gemeinschaft nach oder nur tatsächlich getrennten) Frau, daß, wenn das 
Kind ehelich geboren ist, der Name des Vaters in dem Eintrag mitangegeben, im andern Falle 
aber die Tatsache festgestellt werden muß, daß das Kind einen Vater im Rechtssinne nicht besitzt. 
Nach 8 1591 und d 1592’) des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, solange die Ehelichkeit nicht wirksam 
*) § 1591 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet: 
Ein Kind, das nach der Eingehung der Ehe geboren wird, ist ehelich, wenn die Frau es vor oder während 
der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt hat. Das Kind ist nicht ehelich, 
wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Manne empfangen hat. 
Es wird vermutet, daß der Mann innerhalb der Empfängniszeit der Frau beigewohnt habe. Soweit die 
Empfängniszeit in die Zeit vor der Ehe fällt, gilt die Vermutung nur, wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehelichkeit 
des Kindes angefochten zu haben. 
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