Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1903. (87)

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839. 
Anerkennung unehelicher Kinder. 
Nach § 25 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 darf die Anerkennung eines unehelichen Kindes 
in das Geburtsregister nur eingetragen werden, wenn sie entweder vor dem Standesbeamten oder 
in einer gerichtlich oder notariell ausgenommenen Urkunde erklärt ist. In dieser Beziehung ist 
folgendes zu beachten: 
I. Wird dem Standesbeamten, in dessen Register der Geburtsfall eingetragen ist, eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher die Anerkennung ausgesprochen ist, vor- 
gelegt, so hat er auf Antrag eines Beteiligten einen Randvermerk zum Geburtseintrag zu 
bringen, z. B. 
* „Laut vorgelegter Urkunde des Amtsgerichts N. vom 17. Januar 1900 hat der 
Maurergesell Joh. Gottfr. Meyer in Ulrichshalben seine Vaterschaft zu dem neben- 
stehend eingetragenen Kind namens Karl Weise anerkannt. 
N. den 
Der Standesbeamte. 
N. 7 
Zu den Beteiligten, welche den Antrag auf die Beischreibung eines Randvermerks stellen 
können, gehören namentlich der Vater des unehelichen Kindes, die Mutter, der Vormund oder ein 
sonstiger Vertreter des Kindes, das Kind selbst, sobald es geschäftsfähig geworden ist, d. h. das 
siebente Lebensjahr vollendet hat. Vom Vater des unehelichen Kindes braucht der Antrag nicht 
ausdrücklich gestellt zu werden, vielmehr gilt die Anerkennungserklärung, wenn nicht das Gegen- 
teil erklärt wird, zugleich als Antrag auf Beischreibung eines Vermerks am Rande des über den 
Geburtsfall aufgenommenen Eintrags (Vorschriften des Bundesrats § 15 Absatz 2 Satz 1). 
II. Wird die Anerkennung vor dem Standesbeamten selbst erklärt, so ist sie ent- 
weder im Geburtsregister, oder, wenn sie bei der Eheschließung der Mutter mit dem außerehelichen 
Vater erfolgt, im Heiratsregister zu beurkunden. 
Darnach sind folgende Fälle zu unterscheiden: 
1. Die Anerkennung erfolgt gleichzeitig mit der Geburtsanzeige und zwar so, daß der 
Anerkennende diese selbst erstattet. In diesem Falle ist die Anerkennungserklärung an 
den Schluß des Eintrags etwa in folgender Form zu bringen: 
„Der Anzeiger erklärt, daß er bei der Niederkunft der pp. zugegen gewesen 
sei und daß er seine Vaterschaft zu dem Kinde anerkenne.“ 
Wenn dagegen der Anerkennende nur bei der Anzeige der Geburt gegenwärtig 
war, so hat sich der Standesbeamte nach dem Mustereintrage A. 3 zu den Vorschriften 
des Bundesrats zu richten. 
2. Erfolgt die Anerkennung nachträglich nach der Geburtsanzeige, aber vor der 
Eheschließung, so ist die Erklärung in Protokollform an den Rand des Geburts- 
eintrags zu schreiben, z. B. 
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