„N., den 1900.
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erscheint und
erklärt, daß er seine Vaterschaft zu dem nebenstehend eingetragenen Kind anerkenne.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Der Standesbeamte.
N.“
3. Erfolgt die Anerkennung bei der Eheschließung, so hat der Standesbeamte die Er-
klärung in den am Schlusse des Eintragsformulars ersichtlichen leeren Naum in der
Form einzutragen, wie sie in § 15 der Vorschriften und dem Mustereintrage B. 2 an-
gegeben ist, außerdem aber, wenn der Geburtsfall in seinem eigenen Register eingetragen.
ist, zum Geburtseintrage einen Nandvermerk über die Eheschließung der Eltern und
die Anerkennung des Kindes zu bringen. Ist der Geburtsfall in dem Register eines
andern Standesamtsbezirks eingetragen, so hat der Standesbeamte der Eheschließung
dem Standesbeamten des Geburtseintrags einen Auszug aus dem Heiratsregister behufs
Beischreibung des Vermerks an den Nand des Geburtseintrags kostenfrei zu über-
senden (§ 15 Absatz 2 der Vorschriften des Bundesrats).
4. Erfolgt die Anerkennung erst nach der Eheschließung, so ist wie bei Ziffer 2 zu ver-
fahren. Es hat jedoch dabei der Standesbeamte, wenn die Ehe in seinem Bezirke ab-
geschlossen worden, die Eheschließung aus dem Heiratsregister festzustellen und, wenn
die Ehe in einem andern Bezirke abgeschlossen worden, sich die vom zuständigen Standes-
beamten ausgestellte Heiratsurkunde vorlegen zu lassen und auf Grund dieser Schrift-
stücke die erfolgte Eheschließung in dem Randvermerke mit zu beurkunden, z. B.
„N., den 15. März 1900.
Vor dem unterzeichneten Standesbeamten erschien, der Persönlichkeit nach
bekannt, der Zimmermann Georg Wolf in Mellingen, wies seine Verheiratung
mit der Mutter des nebenstehend eingetragenen Kindes durch Heiratsurkunde
No. des Standesamts Denstedt vom b. Februar 1900 nach und erklärte,
daß er dieses Kind als das seinige anerkenne.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
Der Standesbeamte.
N.“