18
ctaatsvertrag
zwischen Sachsen-Weimar, Preußen und Sachsen -Coburg-Gotha wegen
Herstellung einer Eisenbahn von Treffurt nach Hörschel (Eisenach).
Vom 3. Mai 1899.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, Seine
Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der Herzog
von Sachsen-Coburg und Gotha haben zum Zwecke einer Vereinbarung über
die Herstellung einer Eisenbahn von Treffurt nach Hörschel (Eisenach) zu Be-
vollmächtigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-
Weimar:
Höchstihren Ministerial-Direktor IDr. Johannes Hunnius,
Höchstihren Geheimen Negierungsrath LDr. Botho Freiherrn von
Boineburg;
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Lehmann,
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Balduin Wiesner;
Seine Königliche Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg
und Gotha:
Höchstihren Landrath Dr. Zotho Dietzssch,
Höchstihren Regierungs= und Baurath Berend Feddersen,
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, eine Eisenbahn
von Treffurt nach Hörschel (Eisenach) für eigene Rechnung auszuführen,
sobald Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
Die Großherzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen= Coburg-
Gothaische Regierung gestatten der Königlich Preußischen Regierung den Bau
und Betrieb dieser Bahn innerhalb Ihrer Staatsgebiete.